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Regelwerk

Änderungstext

2. FiMaNoG - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte

Vom 23. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 39 vom 24.06.2017 S. 1693; 17.07.2017 S. 2446 17)



Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 7 werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Der Angabe zu § 40d werden die Wörter "und die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe angefügt:

" § 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3h wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die auf Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
3. eine sich auf eine der in Nummer 1 oder 2 genannten Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt "4. eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften bezieht,"

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Verstößen gegen die in Nummer 3 genannten Vorschriften sowie sich hierauf beziehende Anordnungen der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt auch eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen."

b) Dem Absatz 3j wird folgender Satz angefügt:

"Verstößt eine Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 3h Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt und setzt sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fort, kann die Bundesanstalt dieser Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 untersagen."

c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume betreten, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 wird insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.

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