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Änderungstext
Gesetz
zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3214)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist,
§ 90 Verjährung(1) Der in § 84 bestimmte Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist,
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
"die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 51b wird aufgehoben.
2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe " §§ 51b, 52 Abs. 2" durch die Angabe " § 52 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.
wird aufgehoben.
2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. | "Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch." |
3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. | "(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch." |
4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(Stand: 15.02.2021)
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