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Änderungstext
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Vom 24. April 2015
(BGBl. I Nr. 17 vom 30.04.2015 S. 642; 11.04.2017 S. 802 17)
Gl.-Nr.: 116-3/1
Artikel 1
BgremBG - Bundesgremienbesetzungsgesetz
Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien
Artikel 2
BgleiG - Bundesgleichstellungsgesetz
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und
in den Unternehmen und Gerichten des Bundes
Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."
2. In § 84 Absatz 4 werden die Wörter "vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347)" durch die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.
3. In § 95 Satz 5 werden die Wörter "Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153)" durch die Wörter "Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)" und die Wörter "vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707)" durch die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801 3, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.
4. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" die Wörter "vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332)" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.
(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.7
5. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergän zungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
6. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(Stand: 16.08.2021)
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