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Änderungstext
DiRUG - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Vom 5. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 52 vom 13.08.2021 S. 3338; 20.07.2022 S. 1166 22)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und deren Bekanntmachung" gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 sowie Unterlagen nach § 341w, soweit sie bekannt gemacht wurden; | "4. Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;" |
cc) In Nummer 9 werden nach der Angabe " §§ 50, 51 Absatz 2" das Komma und die Wörter " § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4" sowie nach dem Wort "über" die Wörter "Nummer 4 oder" gestrichen.
dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
"12. Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister;
13. Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 und die nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegten Bilanzen durch den Betreiber des Bundesanzeigers;
2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten. |
"1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
2. die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten, 3. die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden."
dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "zur Speicherung" durch die Wörter "zur Einstellung" ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "eingestellten" ersetzt und werden nach dem Wort "Rechnungslegung" die Wörter "und Unternehmensberichte" eingefügt.
bb) Satz 2
Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "zu Informationszwecken" die Wörter "durch einzelne Abrufe" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. | "Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) zu erfolgen." |
(Stand: 11.08.2022)
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