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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Vom 24. September 2009
(BGBl. I Nr. 63 vom 29.09.2009 S. 3145)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Ausländischer Verein " § 23 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 26 Vorstand; Vertretung " § 26 Vorstand und Vertretung".

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung " § 28 Beschlussfassung des Vorstands".

d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 66 Bekanntmachung " § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten".

e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung " § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht".

f) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 76 Eintragung der Liquidatoren

§ 77 Form der Anmeldungen

" § 75 Eintragungen bei Insolvenz

§ 76 Eintragungen bei Liquidation

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "reichsgesetzlicher" durch das Wort "bundesgesetzlicher" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesstaate" durch das Wort "Land" ersetzt.

3. § 23

§ 23 Ausländischer Verein

Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.

wird aufgehoben.

3a. § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 26 Vorstand; Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

" § 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands."

3b. § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.

(2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

" § 28 Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34."

4. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "erschienenen Mitglieder" durch die Wörter "abgegebenen Stimmen" ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erschienenen Mitglieder" durch die Wörter "abgegebenen Stimmen" ersetzt.

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