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Regelwerk

Änderungstext

FISG - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 30 vom 10.06.2021 S. 1534)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie folgt gefasst:

" § 108 (weggefallen)

§ 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt".

c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten".

d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 113a Evaluierung".

e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 119a Strafvorschriften".

f) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 141 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz".

2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Betrifft die Zusammenarbeit nach Satz 1 inländische Handelsplätze, an denen Finanzinstrumente oder Waren gehandelt werden, so unterstützen sich die Bundesanstalt und die Behörde, die für den inländischen Handelsplatz zuständig ist, gegenseitig. Ersucht die Bundesanstalt die für den inländischen Handelsplatz zuständige Behörde um die Weitergabe von Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind, übermittelt sie der ersuchten Behörde die für die Erledigung des Auskunftsersuchens erforderlichen Informationen. Die ersuchte Behörde übermittelt der Bundesanstalt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen. § 10 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Börsengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt löscht personenbezogene Daten, sobald die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind. Die ersuchte Behörde löscht von der Bundesanstalt übermittelte personenbezogene Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft."

3. § 28

§ 28 Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten

(1) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Verbote nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken.

(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person kann von den bei der Bundesanstalt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 ist anzuwenden. Beschäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von Insiderinformationen haben oder haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten.

wird aufgehoben.

4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "nach § 25b" durch die Wörter "nach § 24 Absatz 1 Nummer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, und nach § 25b" ersetzt.

5. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Bundesanstalt kann auch Anordnungen, die geeignet und erforderlich sind, um im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu gewährleisten unmittelbar treffen gegenüber

  1. Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes besteht oder bestanden hat, und
  2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter "und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.

7. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

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