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Änderungstext
Artikel 6
Änderung der Preisangabenverordnung
(ab 11. Juni 2010)
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist ( § 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" " gestrichen.
bb) Satz 2
Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "im Anhang" durch die Wörter "in der Anlage" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses" durch die Wörter "Ist im Vertrag eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ( § 1 Abs. 5)," ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
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"(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat
und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
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d) In Absatz 4 wird das Wort "Zinssatz" durch das Wort "Sollzinssatz" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
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"(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen." |
f) Die Absätze 6 und 9
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(Stand: 16.06.2018)
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