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Änderungstext
GVWG - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
Vom 11. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 44 vom 19.07.2021 S. 2754, ber. 1025)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 erster Teilsatz werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" gestrichen.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" und die Angabe "und 4" durch die Angabe "und 5" ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. | "Satz 1 gilt entsprechend für
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Krankenkasse" die Wörter "des Versicherten" eingefügt.
3a. § 20b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern "Information über Leistungen nach Absatz 1" ein Komma und werden die Wörter "die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Umsetzung" die Wörter "der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und" eingefügt.
4. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwoelften Buches erhalten" durch die Wörter "in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind" ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "erbringt" ersetzt und wird das Wort "erbringen" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "kann" durch das Wort "erbringt" ersetzt und wird das Wort "erbringen" gestrichen.
6. Dem § 24c wird folgender Satz angefügt:
"Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt."
7. In § 24h Satz 1 wird nach dem Wort "möglich" das Wort "ist" eingefügt.
8. In § 27b Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "ab dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht" eingefügt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 5 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "36" ersetzt und wird die Angabe "11. April 2017" durch die Wörter "Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. |
(Stand: 30.08.2022)
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