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Regelwerk, Bau und Planung

SächsIngG - Sächsisches Ingenieurgesetz
- Sachsen -

Vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 28.02.2017 S. 50; 26.04.2018 S. 198 18; 23.05.2019 S. 422 19a; 30.09.2020 S. 524 20; 01.03.2024 S. 169 24a)



Archiv: 1993

Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen

§ 1 Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in Wortverbindung darf nur führen, wer

  1. ein mindestens sechssemestriges Studium auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist, abgeschlossen hat,
  2. ein Masterstudium in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen hat, sofern der überwiegende Teil des nach Nummer 1 erforderlichen Anteils in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik in dem grundständigen Studium vermittelt wurde,
  3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
  4. bis zum 28. Februar 2017 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,
  5. nach § 34 Absatz 1 dazu berechtigt ist oder
  6. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer

  1. in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist,
  2. aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  3. nach § 40 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen. Die Ingenieurkammer Sachsen erkennt entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland an.

(4) Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(6) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.

§ 2 Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs

Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung von Ingenieurtätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurtätigkeiten sind insbesondere gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technischnaturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Hierzu gehören auch die Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

§ 3 Berufspflichten der Beratenden Ingenieure 20

(1) Beratende Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen,
  2. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,
  3. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen,
  4. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
  5. die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren.

(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung ( § 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.

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