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SächsIngG - Sächsisches Ingenieurgesetz
- Sachsen -
Vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 28.02.2017 S. 50; 26.04.2018 S. 198 18; 23.05.2019 S. 422 19a; 30.09.2020 S. 524 20; 01.03.2024 S. 169 24a)
Archiv: 1993
Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen
§ 1 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in Wortverbindung darf nur führen, wer
(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen. Die Ingenieurkammer Sachsen erkennt entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland an.
(4) Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.
(5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(6) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.
(7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
§ 2 Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs
Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung von Ingenieurtätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurtätigkeiten sind insbesondere gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technischnaturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Hierzu gehören auch die Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.
§ 3 Berufspflichten der Beratenden Ingenieure 20
(1) Beratende Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung ( § 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
(Stand: 27.11.2024)
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