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Gesetz zur Weiterentwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 21.06.2019 S. 422)
Fn. 1
Artikel 1
Änderung des Sächsischen E-Government-Gesetzes
Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Elektronische Kommunikation
§ 2a Elektronische Verwaltungsverfahren
§ 3 Elektronische Zahlungsverfahren
§ 3a Elektronischer Rechnungsempfang
§ 4 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 5 Datenschutz
§ 6 Barrierefreiheit
§ 7 Georeferenzierung
Abschnitt 2
Regelungen für die staatlichen Behörden
§ 8 Bereitstellung von Daten
§ 9 Interoperabilität und Informationssicherheit
§ 10 Basiskomponenten
§ 11 Datenübermittlung
§ 11a Serviceportal Amt24
§ 12 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
§ 12a Optimierung von Verwaltungsabläufen
§ 12b Einheitliche Standards
Abschnitt 3
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
§ 13 Interoperabilität und Informationssicherheit § 13a Bereitstellung von Daten
§ 14 Basiskomponenten, Einheitliche Standards
§ 15 Datenübermittlung
§ 15a Serviceportal Amt24
§ 16 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
Abschnitt 4
Organisation
§ 17 Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen
§ 18 IT-Kooperationsrat
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 20 Experimentierklausel
§ 21 Evaluierung
§ 22 Einschränkung eines Grundrechtes".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unterliegenden" durch das Wort "unterstehenden" ersetzt und vor dem Wort "Stiftungen" wird das Wort "rechtsfähigen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Rundfunks" die Wörter "sowie der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und der Sachsen-Finanzgruppe" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "unterliegenden" durch das Wort "unterstehenden" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) § 3a gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen bundesrechtlichen Voraussetzungen in
für die Ersetzung der Schriftform ist durch die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Rahmen der Kommunikation nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. |
"Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in
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(Stand: 26.04.2021)
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