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TierSchTrV - Tierschutztransportverordnung
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
Fassung vom 11.06.1999
(BGBl. I Nr. 31 1999 S. 1337; 29.10.2001 S. 2785 Art. 378; 06.08.2002 S. 3082, 3102; 31.10.2006 S. 2407 06; 11.02.2009 S. 375 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7833-3-12
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht für den Transport von Tieren
Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.
(2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht vollständig abgeheilt ist, insbesondere Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen, sowie Säugetiere, die voraussichtlich während des Transports gebären, sich in der Geburt befinden oder die vor weniger als 48 Stunden geboren haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt nicht
Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam mit dem Muttertier befördert werden.
§ 4 Grundsätze
(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern sein körperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt und für den Transport sowie die Übernahme des Tieres am Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.
(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier genügend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere Wirbeltiere befördert, so muß jedem Tier ein uneingeschränkt benutzbarer Raum zur Verfügung stehen, der so bemessen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen aufrechten Haltung stehen sowie alle Tiere mit Ausnahme erwachsener Pferde gleichzeitig liegen können, wenn nicht zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere andere Erfordernisse bestehen. Bei der Bemessung des uneingeschränkt benutzbaren Raumes müssen die Art, das Gewicht, die Größe, das Alter, der jeweilige Zustand der Tiere und die Dauer des Transports berücksichtigt sein.
(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports erkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und der Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung durchzuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit notwendig, sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden zu töten. Für Nutztiere, die während eines Transports erkranken oder sich verletzen, gilt § 29.
(4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum Ernähren und Pflegen der Tiere erforderlichen Pausen unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden sind gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit notwendig, sind die Tiere zu entladen und unterzubringen. Am Bestimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu entladen.
§ 5 Verladen
(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Insbesondere dürfen hierbei
(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß
Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zentimeter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.
(3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Verhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säugende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säugetiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom Hundert - bezogen auf das schwerste Tier - nicht überschreiten.
(5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser aufnehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.
(6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusammen mit Transportgütern verladen werden, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht werden können.
§ 6 Ernähren und Pflegen
(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Transport zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Berücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn
(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß
getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzusehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt, schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.
(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen, daß Säugetiere und Vögel während des Transports spätestens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzelfall um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit haben.
(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein.
§ 7 Anforderungen an Transportmittel
(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert werden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht verletzen können. Transportmittel müssen insbesondere
(2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Transportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der Angabe "lebende Tiere" oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere versehen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(3) Transportfahrzeuge müssen
§ 8 Bescheinigungen
Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen über Transporte, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung und den Transportplan.
§ 9 Planung
Der Beförderer muß den Transport so planen und solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
§ 10 Transporterklärung
Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Erklärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transporterklärung) enthält:
§ 11 Erlaubnis und Registrierung
(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:
(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerblichen Beförderern erteilt, wenn
Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 Abschnitt a Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/ EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen.
§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis
(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaubnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe anordnen, wenn
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.
§ 12 Kennzeichnung
Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder der Behältnisse festgestellt werden kann.
§ 13 Sachkunde
(1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese Sachkundebescheinigung während des Transports mitführt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat.
(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn
(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Verordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht.
§ 14 Schienentransport
(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert werden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit zulassen.
(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.
(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.
(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind heftige Stöße der Wagen zu vermeiden.
§ 15 Schiffstransport
(1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem Deck die Tiere
(2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhältnissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden.
(3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige, weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Notversorgung leisten kann.
(4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Verschlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht werden.
(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und zugänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet sein.
(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein wirksames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge verfügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden können, ist mitzuführen.
(8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff
(9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Schiffstransport von Tieren in Schienen- oder Straßenfahrzeugen. Bei diesem Transport müssen die Fahrzeuge, in denen die Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und die Tiere so untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein direkter Zugang besteht.
§ 16 Lufttransport
(1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Lufttransport entsprechend den Bestimmungen der IATa Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 151a vom 15. August 1998) befördern.
(2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder starke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen
§ 17 Allgemeine Anforderungen
Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen können. Die Behältnisse müssen sich außer während des Verladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung befinden.
§ 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse
Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim Lufttransport und den damit im Zusammenhang stehenden Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden. Übernimmt der Beförderer das Verbringen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser dies sicherzustellen.
§ 19 Nachnahmeversand
Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland versandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann mit Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert hat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
§ 20 Pflichten des Absenders
(1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muß den Empfänger vor der Absendung über die Absende- und voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder sicherzustellen, daß während des Transports auf andere Weise der gleiche Schutz gewährt wird.
(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Beförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen nicht überfüttert werden.
(4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen; außerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu machen.
(5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
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(Stand: 06.07.2018)
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