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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG, 97/78/EG und 2000/29/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 2 und Artikel 165 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts der Union geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 werden die Richtlinien 91/496/EWG 2 und 97/78/EG 3 des Rates mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Ferner wird damit die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 5 geändert.
(3) Um etwaigen Gesetzeslücken vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorzubeugen, die Sachverhalte betreffen, auf die in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird, ist in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates und der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zu einem früheren von der Kommission festzusetzenden Datum gelten. In Bezug auf die Richtlinie 2000/29/EG muss ein solches früheres Datum nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 liegen.
(4) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein delegierter Rechtsakt erlassen, der amtliche Kontrollen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen regelt. Dieser Rechtsalt gilt ab dem 14. Dezember 2019. Soweit jedoch Kategorien von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung betroffen sind, wird sie erst ab dem 14. Dezember 2020 gelten. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 13. Dezember 2020 gelten.
(5) Gemäß
(Stand: 19.08.2020)
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