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SächsMarkG - Sächsisches Markscheidergesetz
Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen
Vom 13. August 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 05.09.2009 S. 438; 19.05.2010 S. 142 10; 17.12.2013 S. 874 13; 22.07.2024 S. 733aufgehoben)
§ 1 Anerkennung
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Sächsische Oberbergamt als Markscheider anerkannt ist.
(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 7 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz - MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl S. 493), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl S. 426, 430) geändert worden ist, in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 13
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben. Darüber hinaus findet § 16 SächsBQFG entsprechende Anwendung.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Das Sächsische Oberbergamt kann den Antragsteller von der Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.
§ 4 Anerkennung und Urkunde
Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 42a Abs. 1 VwVfG als erteilt gilt.
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Sächsischen Oberbergamtes ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Sächsischen Oberbergamt einreicht.
(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen nicht vorliegen, kann das Sächsische Oberbergamt
§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider
Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 BBergG wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, ist das Sächsische Obe
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