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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren
- Sachsen -

Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 733)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Inhaber" durch die Wörter "die Inhaberin oder der Inhaber" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch den nachträglichen Erwerb erforderlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs trifft die zuständige Stelle."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. "Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen. "(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "den Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. "Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen."

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis über ein beantragtes Einreisevisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen Arbeitgebern oder die Vorlage eines Geschäftskonzepts. Für Antragsteller mit Wohnsitz in
  1. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,

sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

"Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
  1. einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
  2. eines Geschäftskonzepts oder

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(Stand: 23.08.2024)

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