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Regelwerk

MarkG - Markscheidergesetz
Gesetz über die Anerkennung als Markscheider

- Sachsen -

Vom 6. Dezember 1996
(GVBl. Nr. 24 vom 20.12.1996 S. 493; 28.06.2001 S. 426)


zur aktuellen Fassung

Der Sächsische Landtag hat am 14. November 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anerkennung

Wer im Freistaat Sachsen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBL I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778. 781), oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder einer aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Sächsische Oberbergamt.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, zu erteilen, sofern keine Versagensgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt,

  1. denen eine Zulassung als Markscheider durch die Oberste Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist, unabhängig davon, ob deren Zulassung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen war,
  2. die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, sofern Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik entsprechen. Wenn im Falle der Nummer 2 die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt,
  2. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt worden ist,
  3. der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  4. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(5) Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.

(6) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland liegt oder begründet werden soll.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2; soweit dies nicht in deutscher Sprache vorliegt, in amtlicher Übersetzung,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind,
  6. eine Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht

oder ob ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.

(3) Das Sächsische Oberbergamt kann den Antragsteller von der Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.

(4) Die Anerkennung kann rückwirkend bis zum 3. Oktober 1990 ausgesprochen werden.

§ 4 Urkunde

(1) Über die Anerkennung als Markscheider wird eine Urkunde ausgestellt. Die Anerkennung wird mit der Aushändigung der Urkunde an den Antragsteller wirksam.

(2) Vor der Aushändigung der Urkunde über die Anerkennung ist der Antragsteller durch das Sächsische Oberbergamt zu verpflichten, die die Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde durchzuführen. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

§ 5 Aufhebung

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann durch das Sächsische Oberbergamt widerrufen werden, wenn das Sächsische Oberbergamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder der entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Sächsischen Oberbergamtes ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Sächsischen Oberbergamt einreicht.

(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn der Markscheider das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das Sächsische Oberbergamt kann auf Antrag des Markscheiders die Anerkennung über das 65. Lebensjahr hinaus um jeweils ein Jahr, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, verlängern, wenn von dem Betroffenen mindestens ein Risswerk nach § 63 Abs. 1 BBergG geführt wird.

§ 6 Bekanntmachung

(1) Die Erteilung, die Aufhebung sowie jede sonstige Veränderung der Anerkennung als Markscheider sind vom Sächsischen Oberbergamt im Sächsischen Amtsblatt bekanntzugeben.

(2) Das Sächsische Oberbergamt führt eine Liste über die anerkannten Markscheider. Diese Liste ist in regelmäßigen Abständen im Sächsischen Amtsblatt von Amts wegen zu veröffentlichen.

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Eine nach der Anordnung über die Tätigkeit, den Einsatz und die Zulassung der Markscheider (Markscheideranordnung) vorn 19. Oktober 1973 (GBl. DDR I Nr. 50 S. 512) erfolgte Zulassung steht der Anerkennung nach § 2 Abs. 2 gleich, wenn die Zulassung ordnungsgemäß erfolgte, beim Inkrafttreten dieses Gesetz noch bestand und innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt beim Sächsischen Oberbergamt zur Bestätigung angemeldet worden ist.

(2) Der Anmeldung nach Absatz 1 sind beizufügen

  1. eine beglaubigte Kopie der Zulassung als Markscheider,
  2. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung,
  3. eine Erklärung über die Tätigkeit als Markscheider in

anderen Bundesländern.

(3) § 4 gilt entsprechend.

(4) Die nicht nach Absatz 1 zur Bestätigung angemeldeten Zulassungen nach der Markscheiderordnung erlöschen mit Fristablauf. Statt einer Anmeldung der Zulassung zur Bestätigung nach Absatz 1 kann auch ein Antrag auf Anerkennung nach § 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Freistaat Sachsen als Markscheider anerkannt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 BBergG wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden,

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl, I S. 3186, 3193), ist das Sächsische Oberbergamt.

§ 9 Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Die Anordnung über die Tätigkeit, den Einsatz und die Zulassung der Markscheider (Markscheideranordnung) vom 19. Oktober 1973 (GBl. DDR I Nr. 50 S. 512) wird mit Ausnahme des § 18 Abs. 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

(2) § 18 Abs. 1 der Markscheideranordnung wird rückwirkend zum 3. Oktober 1990 aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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