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SächsGDG - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 11. Dezember 1991
(GVBl. 18.12.1991 S. 413; 28.06.2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 10.04.2003 S. 94; 29.01.2008 S. 138 08; 13.06.2008 S. 330 08a; 13.08.2009 S. 438 09;19.05.2010 S. 142 10; 14.12.2011 S. 655 11; 27.01.2012 S. 130 12; 02.04.2014 S. 266 14; 26.04.2018 S. 198 18; 17.07.2024 S. 662 24; 11.09.2024 S. 858aufgehoben)
Gl.-Nr.: 250-1
Überschrift geändert 24
Abschnitt 1 24
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 24
(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, lebensmittelchemischen sowie lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.
§ 2 Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung 08 11 12 24
(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:
(2) Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt, ist das zuständige Gesundheitsamt gemeint. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(3) Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung
verfügt. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt unter Vorbehalt kann mit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt werden, wer sowohl den Amtsarztkurs als auch die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen nachweislich begonnen hat. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Amtsarztkurs oder die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird.
(4) Die Verwaltungsleitung des Gesundheitsamtes kann an eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter als administrative Stellvertretung der Amtsärztin oder des Amtsarztes delegiert werden. Die stellvertretende fachliche Leiterin oder der stellvertretende fachliche Leiter des Gesundheitsamtes muss Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt sein, einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden haben; Absatz 3 Satz 3 und 4 zum Vorbehalt gilt entsprechend, wobei es der Zustimmung des Staatsministeriums jedoch nicht bedarf.
(5) Von Absatz 3 Satz 1 kann abgewichen werden, soweit eine erste stellvertretende Leiterin oder ein erster stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt und zusätzlich eine zweite stellvertretende Leiterin oder ein zweiter stellvertretender Leiter die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllt. Die erste stellvertretende Leiterin oder der erste stellvertretende Leiter übt im Fall von Satz 1 die medizinisch-fachliche Leitung des Gesundheitsamtes aus.
(6) Verweisen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtstierärztin, den zuständigen Amtstierarzt, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder den staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, ist das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt gemeint. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(7) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt geleitet. Zur Amtstierärztin, zum Amtstierarzt, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer nach § 18 der Sächsischen Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 31 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen" berechtigt ist. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 29. August 2013 (SächsGVBl. S. 744), die durch die Verordnung vom 26. September 2016 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:
§ 4 Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen 24
(vorherige Änderungen § 4 bis 16.08.2024 08a)
(1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische oder andere Untersuchungen, erstellt Befunde und Gutachten und wirkt bei Vor-Ort-Kontrollen mit. Sie überwacht den Verkehr mit Futtermitteln.
(2) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen können Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden.
§ 5 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 08a 24 24
(1) Die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Aufgaben nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 3 Nummer 2 werden als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen.
(2) Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter wird von der Landesdirektion Sachsen ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
(3) Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
§ 6 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen 24 24
(vorherige Änderungen § 6 bis 16.08.2024 18)
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mitgewirkt hat, vorgesehen ist.
§ 7 Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten 18 24 24
(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Ärztin oder Arzt, als Tierärztin oder Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person
anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen worden sind, nicht verwerten. Ebenso dürfen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verwertung oder sonstige Offenbarung in Kenntnis der Bedeutung ihrer Einwilligung und in Kenntnis der Empfängerin oder des Empfängers eingewilligt hat. Abweichend von Absatz 1 dürfen Geheimnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden.
(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschriften festgelegt oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zu unterstützenden Behörde erforderlich ist. Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln
(2) Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind; insbesondere beteiligen und unterstützen sie die zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes frühzeitig bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind. Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Abschnitt 2 24
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 9 Hygieneüberwachung, Infektionsschutz 24 24
(1) Den Gesundheitsämtern obliegen die ihnen nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Hygieneüberwachung und des Infektionsschutzes. Sie überwachen darüber hinaus die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in folgenden Einrichtungen:
Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der Häfen und Flughäfen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften und erstreckt sich die Überwachung der Krankenhäuser sowie der Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts. Die Gesundheitsämter können
überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.
(2) Die Gesundheitsämter sind, außer in den Fällen von § 20 Absatz 3 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils geltenden Fassung, auch zuständige Behörden im Sinne der Trinkwasserverordnung sowie die sonst zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes.
(3) Die Gesundheitsämter wirken in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringenden auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin und fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt spricht insbesondere auf der Grundlage der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe aus.
(4) Die Gesundheitsämter bieten Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder durch sie gefährdet sind, eine Beratung an und informieren insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen. Dies umfasst auch die Aufklärung und Beratung über sowie die Prävention gegen HIV, AIDS und sexuell übertragbare Infektionen. Das Angebot der Gesundheitsämter beinhaltet darüber hinaus anonyme und kostenlose HIV-Tests sowie Untersuchungs- und Testmöglichkeiten auf sexuell übertragbare Infektionen.
(5) Die Gesundheitsämter sind zur Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen zur Verhütung und Bekämpfung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten verpflichtet, um im Fall bedrohlicher Infektionserkrankungen unverzüglich tätig werden zu können.
§ 10 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen 24 24
(vorherige Änderungen § 10 bis 16.08.2024 09 10 11)
(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen
(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über
§ 11 Befugnisse 24 24
(vorherige Änderungen § 11 bis 16.08.2024 08a)
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,
Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die in Satz 1 Nummer 2 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art, Transportmittel und Behältnisse außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 9 Absatz 1 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. Im Fall von Satz 1 Nr. 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen.
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Verkehrsmittel, Transportmittel, Behältnisse und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
§ 12 Apothekenüberwachung 09 10 11 24
Die sachverständigen Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Überwachung von Apotheken beauftragt werden, werden durch die Landesdirektion Sachsen zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Ehrenamtlicher Pharmazierat" oder "Ehrenamtliche Pharmazierätin". Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
§ 13 Umweltbezogener Gesundheitsschutz 24
(1) Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch Information sowie Beratung auf deren Verhütung und Beseitigung hin.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über
Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht 24
(1) Die folgenden Berufsgruppen haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuzeigen:
Besteht keine Niederlassung, hat die Anzeige bei der für den Ort der selbständigen Berufsausübung zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 zu erfolgen. Im Fall des Beginns der selbständigen Berufsausübung ist
Der Nachweis nach Satz 3 Nummer 2 kann durch die Bestätigung der Anmeldung bei der für die jeweilige Berufsgruppe zuständigen Kammer im Original oder als beglaubigte Kopie ersetzt werden. Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 haben zusätzlich Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben. Nachträgliche Änderungen der beruflichen Umstände im Sinne von Satz 3 und 5 sind unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Angehörige der Berufsgruppen nach Satz 1 Nummer 8 und 10 in unselbstständiger Tätigkeit, soweit sie bei einer Person beschäftigt sind, die einer jeweils anderen Berufsgruppe nach Satz 1 angehört. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für Dienstleistungserbringende im Sinne von § 3 Absatz 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes.
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Kammern, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Die Gesundheitsämter können bei Gefahr im Verzug Anordnungen zur Unterbindung der unerlaubten Heilkundeausübung treffen.
(3) Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 für Angehörige der tierärztlichen Heilberufe und für selbständig tätige Desinfektorinnen und Desinfektoren können über eine einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) In Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 richtet sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).
§ 15 Gesundheitsfachberufe 08a 11 24
(1) Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Insbesondere haben sie die Pflicht,
Die Verpflichtungen der Gesundheitsdienstleistenden nach dem Sächsischen Patientenmobilitätsgesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
§ 16 Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen, Gesundheitsberichterstattung 08a 24
(1) Die Gesundheitsämter untersuchen und betreuen Kinder und Jugendliche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach sozialpädiatrischen Kriterien und beraten die Sorgeberechtigten diesbezüglich. Für diesen Zweck werden im Rahmen der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes zusätzlich Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten erhoben.
(2) Für die Gesundheitsberichterstattung auf kommunaler und auf Landesebene erheben und speichern die Gesundheitsämter die Ergebnisse der auf der Grundlage des Absatzes 1 durchgeführten Untersuchungen und die zu erfassenden Angaben. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse und Angaben zum Entwicklungsstand, zu Wahrnehmungsleistungen, zu motorischen und Sprachauffälligkeiten, zum Haltungs- und Bewegungsapparat, zu psychosozialen Auffälligkeiten, zum Impf- und Vorsorgestatus, zum Zahnstatus, zum Migrationshintergrund sowie Angaben zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten. Die Gesundheitsämter bereiten die Ergebnisse und Angaben auf und werten sie auf Ebene der Kreisfreien Städte oder der Landkreise aus. Für die Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene werden die Untersuchungsergebnisse und Angaben von den Gesundheitsämtern in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen übermittelt sowie von diesem im Auftrag der obersten Landesbehörde aufbereitet und ausgewertet.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einheitliche Kriterien für die Datenerfassung, Dokumentation und Auswertung festzulegen, um den Vergleich und die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung zu ermöglichen.
(4) Die Gesundheitsberichterstattung ist auf kommunaler und auf Landesebene fachliche Grundlage für eine zielorientierte Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. In regelmäßigen Abständen werden Gesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen erstellt. Die Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattung sind auch für die Landesrahmenvereinbarung des Freistaates Sachsen gemäß § 20f des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
§ 17 Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste 24
(1) Die Gesundheitsämter arbeiten mit anderen Behörden und Einrichtungen zusammen, um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen sowie ihr gesundes Aufwachsen zu fördern und dadurch dem Kindeswohl zu dienen.
(2) Aufgaben der Gesundheitsämter im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention sind insbesondere
(3) Die Gesundheitsämter bieten weitere Dienste neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben an, insbesondere
§ 18 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst 24
Soweit nicht andere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter wahr.
(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische, biometrische oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern oder nutzen, soweit dies
Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist. Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Empfänger innerhalb einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. Empfänger, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.
(4) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn
und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung speichern oder nutzen. Eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 zulässig.
(6) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.
(7) Personenbezogene Daten sind zu löschen,
(8) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 3 24
Schlussvorschriften
(1) Für Aufklärung, Beratung und Information im Sinne dieses Gesetzes werden keine Kosten erhoben.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
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(Stand: 17.10.2024)
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