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SächsGDG - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 11. Dezember 1991
(GVBl. 1991 S. 413; 28.06.2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 10.04.2003 S. 94; 29.01.2008 S. 138 08; 13.06.2008 S. 330 08a; 13.08.2009 S. 438 09;19.05.2010 S. 142 10; 14.12.2011 S. 655 11; 27.01.2012 S. 130 12; 02.04.2014 S. 266 14; 26.04.2018 S. 198 18)
Gl.-Nr.: 250-1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Öffentlicher Gesundheitsdienst
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und chemischen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.
§ 2 Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 08 11 12
(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:
(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(3) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Zum Amtsarzt darf bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben.
(4) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtstierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern begründet, so sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer zum Führen der Gebietsbezeichnung , Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen nach § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen - SächsTierarztWöVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.
§ 2a Amtsarztkurs
(Stand: 06.09.2023)
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