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SächsGDG - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 11. September 2024
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 16.10.2024 S. 858)
Gl.-Nr.: 250-1
Archiv 1991
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, lebensmittelchemischen sowie lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.
§ 2 Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung
(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:
(2) Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt, ist das zuständige Gesundheitsamt gemeint. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(3) Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung
verfügt. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt unter Vorbehalt kann mit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt werden, wer sowohl den Amtsarztkurs als auch die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen nachweislich begonnen hat. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Amtsarztkurs oder die Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird.
(4) Die Verwaltungsleitung des Gesundheitsamtes kann an eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter als administrative Stellvertretung der Amtsärztin oder des Amtsarztes delegiert werden. Die stellvertretende fachliche Leiterin oder der stellvertretende fachliche Leiter des Gesundheitsamtes muss Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt sein, einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden haben; Absatz 3 Satz 3 und 4 zum Vorbehalt gilt entsprechend, wobei es der Zustimmung des Staatsministeriums jedoch nicht bedarf.
(Stand: 21.10.2024)
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