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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Rechts über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 17. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 662)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "SächsGDG" durch die Wörter "Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Öffentlicher Gesundheitsdienst

§ 2 Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 2a Amtsarztkurs

§ 3 Landesuntersuchungsanstalt

§ 4 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 5 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 6 Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten

§ 7 Zusammenwirken

Abschnitt II
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 8 Überwachungsaufgaben

§ 9 Befugnisse

§ 10 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

§ 10a Gesundheitsfachberufe

§ 11 Gesundheitliche Aufklärung und Beratung

§ 12 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst

Abschnitt III
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13 Kosten und Benutzungsgebühren

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Übergangsregelung

§ 16 In-Kraft-Treten

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 2 Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung

§ 3 Amtsarztkurs

§ 4 Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

§ 5 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 6 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 7 Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten

§ 8 Zusammenwirken

Abschnitt 2
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 9 Hygieneüberwachung, Infektionsschutz

§ 10 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen

§ 11 Befugnisse

§ 12 Apothekenüberwachung

§ 13 Umweltbezogener Gesundheitsschutz

§ 14 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

§ 15 Gesundheitsfachberufe

§ 16 Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen, Gesundheitsberichterstattung

§ 17 Gesundheitsförderung, Prävention, weitere Dienste

§ 18 Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst

§ 19 Datenschutz

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 20 Kosten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten".

3. In der Überschrift des Abschnitts I wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Öffentlicher Gesundheitsdienst " § 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. fördert und schützt die Gesundheit der Menschen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
1. beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und bei Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (gesundheitlicher Umweltschutz), "1. beobachtet, erfasst und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und bei Tieren einschließlich der Auswirkungen von sozialen Einflüssen sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (umweltbezogener Gesundheitsschutz),"

cc) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

dd) Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
5. wacht darüber, dass die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen beachtet werden und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln gewährleistet ist.

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(Stand: 20.08.2024)

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