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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Vom 13. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 330)


Der Sächsische Landtag hat am 28. Mai 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG)

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 1 Zweck

(1) Das Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Bewältigung aller eine Schwangerschaft mittelbar und unmittelbar betreffenden Fragen durch Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebotes an Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung der Beratungsstellen nach § 4 SchKG.

§ 2 Aufgaben der Beratungsstellen

(1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr:

  1. Beratung gemäß § 2 SchKG,
  2. Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß den §§ 5 bis 7 SchKG,
  3. Erstellen eines jährlichen Berichtes gemäß § 10 Abs. 1 SchKG,
  4. präventive, altersgerechte, geschlechtsspezifische und zielgruppenorientierte Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes,
  5. Öffentlichkeitsarbeit, die über die Aufgaben und Arbeitsweise der Beratungsstellen allgemein informiert und die Bekanntheit und Erreichbarkeit der Beratungsstelle fördert,
  6. Beratung zu und Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" des Freistaates Sachsen,
  7. Beratung im Zusammenhang mit der pränatalen Diagnostik und
  8. Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen.

(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.

(3) Der in Absatz 1 Nr. 3 genannte jährliche Bericht ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium für Soziales vorzulegen.

Abschnitt 2
Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.

(2) Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden auf schriftlichen Antrag des Trägers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 erfüllen und dies dem Staatsministerium für Soziales nachweisen. Beizufügen ist eine schriftliche Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

(3) Änderungen, welche die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9 SchKG und § 4 betreffen, sind dem Staatsministerium für Soziales unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird unbefristet erteilt.

(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle schließt,
  2. der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle an einen anderen Träger übergibt,
  3. die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 nicht mehr erfüllt sind oder
  4. die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ihre Tätigkeit für länger als 2 Monate einstellt. Davon ausgenommen sind Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die nur mit einer Fachkraft besetzt sind, wenn diese wegen Krankheit länger als 2 Monate ausfällt.

(6) Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.

§ 4 Landesrechtliche Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Eine Beratungsstelle verfügt über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal gemäß § 9 Nr. 1 SchKG, wenn

  1. sie über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und mit den Hilfen vertraute Fachkraft verfügt; als erfahren gilt, wer über eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 verfügt,
  2. die Fachkräfte einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
    1. staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialpädagoge,
    2. Diplompsychologin oder Diplompsychologe,
    3. Ärztin oder Arzt mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis oder
    4. Ehe-, Familien- und Lebensberaterin oder -berater mit einer vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannten Ausbildung;

    im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen,

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