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SächsHKaG - Sächsisches Heilberufekammergesetz
- Sachsen -
Vom 5. Juli 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 559; 21.12.2023 S. 19 24; 17.07.2024 S. 662 24a)
Archiv: 1994
Abschnitt 1
Berufsvertretungen
§ 1 Kammern
(1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der Heilberufe die
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann ein Dienstsiegel ohne das Sächsische Staatswappen führen.
(3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen errichten.
(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nummer 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.
(5) Die Kammern sind von den zuständigen Behörden und Stellen vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, zu hören.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle Personen an, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis im Freistaat Sachsen ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben. Die Kammer ist berechtigt, den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft durch Bescheid gegenüber dem betroffenen Mitglied festzustellen.
(2) Sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft Personen offen, die sich in folgenden Ausbildungsabschnitten befinden:
(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.
(4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.
(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuches. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 des Strafgesetzbuches mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Fall des § 70a Strafgesetzbuches mit der Aussetzung des Berufsverbots.
§ 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
(Stand: 27.11.2024)
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