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Regelwerk, Biotechnologie

SächsHKaG - Sächsisches Heilberufekammergesetz
- Sachsen -

Vom 5. Juli 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 559; 21.12.2023 S. 19 24)



Archiv: 1994

Abschnitt 1
Berufsvertretungen

§ 1 Kammern

(1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der Heilberufe die

  1. Sächsische Landesärztekammer für Ärztinnen und Ärzte,
  2. Landeszahnärztekammer Sachsen für Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  3. Sächsische Landestierärztekammer für Tierärztinnen und Tierärzte,
  4. Sächsische Landesapothekerkammer für Apothekerinnen und Apotheker und
  5. Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann ein Dienstsiegel ohne das Sächsische Staatswappen führen.

(3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen errichten.

(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nummer 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.

(5) Die Kammern sind von den zuständigen Behörden und Stellen vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, zu hören.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle Personen an, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis im Freistaat Sachsen ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben. Die Kammer ist berechtigt, den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft durch Bescheid gegenüber dem betroffenen Mitglied festzustellen.

(2) Sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft Personen offen, die sich in folgenden Ausbildungsabschnitten befinden:

  1. in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist,
  2. im Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist geändert worden ist, oder
  3. in der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 139) geändert worden ist, oder in der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist, sowie nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist.

(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.

(4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.

(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuches. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 des Strafgesetzbuches mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Fall des § 70a Strafgesetzbuches mit der Aussetzung des Berufsverbots.

§ 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

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