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AAppO - Approbationsordnung für Apotheker
Vom 19.07.1989
(BGBl. I vom 19.07.1989 S. 1489; 31.08.1990 S. 889; 19.06.1991 S. 1343; 27.04.1993 S. 512; 16.12.1993 S. 2436; 10.11.1999 S. 2162; 14.12.2000 S. 1714; 27.04.2002 S. 1467; 23.03.2005 S. 931; 15.06.2005 S. 1645; 19.02.2007 S. 122; 02.12.2007 S. 2686 07; 29.07.2010 S. 983 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 02.08.2013 S. 3005 13; 18.04.2016 S. 886 16; 15.08.2019 S. 1307 19; 07.06.2023 Nr. 148 23)
Gl.-Nr.: 2121-1-6
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1106) neugefaßt und dessen Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) eingefügt worden ist, sowie des § 14 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geändert worden ist, wird verordnet:
Erster Abschnitt
Die pharmazeutische Ausbildung
§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
§ 3 Famulatur
(1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.
(2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit kann wahlweise auch in
abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeleistet werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig. Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.
(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutischtechnische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.
§ 4 Praktische Ausbildung 16 23
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
(Stand: 24.10.2023)
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