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BApO - Bundes-Apothekerordnung
Vom 19. Juli 1989
(BGBl. I 1989 S. 1478; 31.08.1990 S. 889; 18.09.1990 S. 1239; 23.03.1992 S. 719; 26.02.1993 S. 278; 27.04.1993 S. 512; 16.12.1993 S. 2436; 27.09.1993 S. 1666; 16.12.1993 S. 2436; 04.12.2001 S. 3320; 27.04.2002 S. 1467; 20.06.2002 S. 1946; 25.11.2003 S. 2304; 30.07.2004 S. 1950; 15.12.2004 S. 3396; 15.06.2005 S. 1645; 31.10.2006 S. 2407; 02.12.2007 S. 2686 07; 17.12.2007 S. 2945; 24.07.2010 S. 983 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 21.07.2014 S. 1301; 18.04.2016 S. 886 16; 20.12.2016 S. 3048 16a; 23.12.2016 S. 3191 16b; 04.04.2017 S. 778 17a; 15.08.2019 S. 1307 19; 27.09.2021 S. 4530 21; 22.07.2026 Nr. 225 26)
Gl.-Nr.: 2121-1
Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen.Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.
(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
(2a)(Gültig bis 31.10.2026 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.)(Gültig ab 01.11.2026 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.) Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(Gültig ab 01.11.2026)
(2b) Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Apothekerin" oder "Apotheker" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis
(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder" Apothekerin". Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.
(Stand: 12.08.2026)
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