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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

BApO - Bundes-Apothekerordnung

Vom 19. Juli 1989
(BGBl. I 1989 S. 1478; 31.08.1990 S. 889; 18.09.1990 S. 1239; 23.03.1992 S. 719; 26.02.1993 S. 278; 27.04.1993 S. 512; 16.12.1993 S. 2436; 27.09.1993 S. 1666; 16.12.1993 S. 2436; 04.12.2001 S. 3320; 27.04.2002 S. 1467; 20.06.2002 S. 1946; 25.11.2003 S. 2304; 30.07.2004 S. 1950; 15.12.2004 S. 3396; 15.06.2005 S. 1645; 31.10.2006 S. 2407; 02.12.2007 S. 2686 07; 17.12.2007 S. 2945; 24.07.2010 S. 983 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 21.07.2014 S. 1301; 18.04.2016 S. 886 16; 20.12.2016 S. 3048 16a; 23.12.2016 S. 3191 16b; 04.04.2017 S. 778 17a; 15.08.2019 S. 1307 19; 27.09.2021 S. 4530 21; 22.07.2026 Nr. 225 26)
Gl.-Nr.: 2121-1



§ 1 21

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen.Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

§ 2 07 16 16a 26

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a)(Gültig bis 31.10.2026 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.)(Gültig ab 01.11.2026 Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.) Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(Gültig ab 01.11.2026)
(2b) Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Apothekerin" oder "Apotheker" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis

  1. auf den Namen dieses Staats und
  2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder" Apothekerin". Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

  1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
  2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
  3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
  4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
  5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
  6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
  7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
  8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
  9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
  10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
  11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
  12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

§ 3 07

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

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