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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

BApO - Bundes-Apothekerordnung

Vom 19. Juli 1989
(BGBl. I 1989 S. 1478; 31.08.1990 S. 889; 18.09.1990 S. 1239; 23.03.1992 S. 719; 26.02.1993 S. 278; 27.04.1993 S. 512; 16.12.1993 S. 2436; 27.09.1993 S. 1666; 16.12.1993 S. 2436; 04.12.2001 S. 3320; 27.04.2002 S. 1467; 20.06.2002 S. 1946; 25.11.2003 S. 2304; 30.07.2004 S. 1950; 15.12.2004 S. 3396; 15.06.2005 S. 1645; 31.10.2006 S. 2407; 02.12.2007 S. 2686 07; 17.12.2007 S. 2945; 24.07.2010 S. 983 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 21.07.2014 S. 1301; 18.04.2016 S. 886 16; 20.12.2016 S. 3048 16a; 23.12.2016 S. 3191 16b; 04.04.2017 S. 778 17a; 15.08.2019 S. 1307 19; 27.09.2021 S. 4530 21)
Gl.-Nr.: 2121-1


§ 1 21

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen.Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

§ 2 07 16 16a

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder"Apothekerin". Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

  1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
  2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
  3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
  4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
  5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
  6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
  7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
  8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
  9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
  10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
  11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
  12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

§ 3 07

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

§ 4 07 10 11 16 19

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. (aufgehoben)
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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