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PSG III - Drittes Pflegestärkungsgesetz
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3191)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 7c wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung". |
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder". |
gültig ab 1. Januar 2020
d) Die Angabe zum Vierten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vierter Titel Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen". |
e) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen". |
f) In der Angabe zu § 97a werden die Wörter "und Prüfstellen" gestrichen.
g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:
"Dreizehntes Kapitel Befristete Modellvorhaben".
h) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung
§ 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat". |
i) Die Angaben zum bisherigen Dreizehnten, Vierzehnten und Fünfzehnten Kapitel werden die Angaben zum Vierzehnten, Fünfzehnten und Sechzehnten Kapitel.
j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sechzehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Abschnitt Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen". |
k) Nach der Angabe zu § 144 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege".
1a. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
Für die Aufklärung und Auskunft erforderliche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der antragstellenden Person auf Anforderung eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, in deren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste), unverzüglich und in geeigneter Form zu übermitteln. | "Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich und in geeigneter Form eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu übermitteln; die Leistungs- und Preisvergleichsliste muss für den Einzugsbereich der antragstellenden Person, in dem die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a sowie Angaben zur Person des zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(Stand: 30.12.2018)
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