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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Vom 24. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2010 S. 983)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 130a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wörter "sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden" angefügt.

bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern "in parenteralen Zubereitungen" die Wörter "sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden," eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1a) Im Jahr 2004 beträgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel 16 vom Hundert. "(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel abweichend von Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "1. November 2005" durch die Angabe "1. August 2009" und die Wörter "ab dem 1. April 2006 bis zum 31. März 2008" durch die Wörter "ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "1. April 2006" durch die Angabe "1. August 2010" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt. Satz 3 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen Unternehmer."

dd) In Satz 4 werden nach der Angabe "Absatz 1" ein Komma und die Angabe "1a" eingefügt und die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

ee) In Satz 5 werden die Wörter "nach Satz 1 bis 3" durch die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

ff) In Satz 6 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.

d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3a Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3a Satz 5" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Absatz 3a Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. "Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "nach den Absätzen 1 und 2" wird durch die Angabe "nach den Absätzen 1, 1a und 3a" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, la und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bundesoberbehörde übertragen."

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2" gestrichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1, 3a und 3b nicht. "Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b nicht; Abschläge nach den Absätzen 1 und 1a können abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist."

g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

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