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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz und des Landestierseuchengesetzes
Vom 14. Dezember 2011
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.12.2011 S. 655)
Der Sächsische Landtag hat am 23. November 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Gesundheitsfachberufe".
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Amtstierärzte und ihre Vertreter müssen die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst abgelegt haben, Lebensmittelchemiker müssen die zweite Staatsprüfung nachweisen. | "(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer zum Führen der Gebietsbezeichnung , Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen nach § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen - SächsTierarztWöVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen." |
3. In § 10 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
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(1) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und sonstigen Heilberufe, die Apotheker sowie selbstständig tätige Desinfektoren haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich den für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen. Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker ihres Bereiches ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe und selbstständig tätigen Desinfektoren entsprechend, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. |
"(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Tierärzte, Angehörige der Gesundheitsfachberufe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen [Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG] vom 4. November 2002 [SächsGVBl. S. 266], das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142, 144] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Heilpraktiker, selbständig tätige Desinfektoren und sonstige Heilberufe haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen. Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist
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(Stand: 29.03.2021)
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