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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
- Sachsen -

Vom 18. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 06.04.2020 S. 100)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), der durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S . 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 7 regeln

  1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  2. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  3. die Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  4. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  5. die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen.
" § 1 Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 7 regeln

  1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  2. die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  3. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  4. die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  5. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
  6. die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist."

2. In § 2 Satz 1 Nummer 16 werden die Angabe ", 2.1, 3.1, 5.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3," durch die Angabe "und 5.6," und die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

II. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur laufenden Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
29 (aufgehoben) "29 Druckluftverordnung".

b) Die Angabe zur laufenden Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
30 Druckluftverordnung "30 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen".

c) Die Angabe zur laufenden Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
37 (aufgehoben) "37 Feuerwehrwesen".

d) In der Angabe zur laufenden Nummer 51 werden nach dem Wort "Assistenzberufe" die Wörter "(Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe" eingefügt.

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