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Änderungstext
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
- Sachsen -
Vom 18. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 06.04.2020 S. 100)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), der durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:
Artikel 1
Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S . 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
I. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Die Anlagen 1 bis 7 regeln
|
" § 1 Anwendungsbereich
Die Anlagen 1 bis 7 regeln
|
2. In § 2 Satz 1 Nummer 16 werden die Angabe ", 2.1, 3.1, 5.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3," durch die Angabe "und 5.6," und die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.
II. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur laufenden Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
29 (aufgehoben) | "29 Druckluftverordnung". |
b) Die Angabe zur laufenden Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
30 Druckluftverordnung | "30 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen". |
c) Die Angabe zur laufenden Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
37 (aufgehoben) | "37 Feuerwehrwesen". |
d) In der Angabe zur laufenden Nummer 51 werden nach dem Wort "Assistenzberufe" die Wörter "(Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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