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AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 19. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.07.2007 S. 1462; 24.02.2012 S. 212 12; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 31.08.2015 S. 1474 15 15a; 18.07.2016 S. 1666 16 *; 01.11.2016 S. 2452 16a; 20.11.2019 S. 1626 19; 19.06.2020 S. 1328 20, 20a i.K; 08.11.2021 S. 4899 21b; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 2129-49
Notifizierungsformulare, Begleitformulare jeweils in deutscher und englischer Ausfertigung
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Archiv: 1994
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
§ 2 Grundsatz der Autarkie
(1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.
(2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.
§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt werden.
(2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort
(3) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige Informationen verlangen, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
(Stand: 11.09.2023)
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