umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (5)

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Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen Anhang IA 07

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Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen Anhang IB 07

Formular in englischer Ausfertigung => zur PDF .

Spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare Anhang IC 13 15 20

I. Einleitung

1. Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide Formulare sind mit dem Basler Übereinkommen 1), dem OECD-Beschluss 2) (der nur für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb des Gebiets der OECD gilt) und dieser Verordnung vereinbar, da sie die besonderen Anforderungen dieser drei Rechtsinstrumente berücksichtigen. Die Formulare sind allgemein gehalten, um den Bestimmungen aller drei genannten Rechtsinstrumente gerecht zu werden. Aus diesem Grund beziehen sich auch nicht alle Felder auf alle Rechtsinstrumente, und es brauchen in einem konkreten Fall möglicherweise nicht alle Felder ausgefüllt zu werden. Auf etwaige spezifische Anforderungen, die lediglich ein Kontrollsystem betreffen, wird in Fußnoten hingewiesen. Unter Umständen unterscheidet sich auch die Terminologie nationaler Durchführungsvorschriften von den im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss benutzten Begriffen. In der englischsprachigen Fassung dieser Verordnung wird zum Beispiel "Verbringung" mit "shipment" und nicht mit "movement" wiedergegeben. Dem wird in den Überschriften der Notifizierungs- und Begleitformulare in englischer Sprache Rechnung getragen, indem beide Begriffe nebeneinander gestellt ("movement/shipment") werden.

2. In den Formularen sind die Begriffe "Beseitigung" (disposal) und "Verwertung" (recovery) enthalten, da sie in den drei Rechtsinstrumenten unterschiedlich definiert werden. Nach dieser Verordnung und nach dem OECD-Beschluss bezeichnet der Begriff "Beseitigung" (disposal) die in Anhang IV A des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.a des OECD-Beschlusses aufgeführten Beseitigungsverfahren und der Begriff "Verwertung" (recovery) die in Anhang IV B des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.B des OECD-Beschlusses aufgeführten Verwertungsverfahren. Im Basler Übereinkommen hingegen sind mit dem Begriff "Entsorgung" (disposal) sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren gemeint.

3. Die Notifizierungs- und Begleitformulare werden (sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form) von den zuständigen Behörden am Versandort bereitgestellt und herausgegeben, die hierbei ein Nummerierungssystem anwenden, das die Rückverfolgbarkeit einer bestimmten Abfalllieferung ermöglicht. Die Nummer sollte mit dem Ländercode des Versandstaats beginnen, der in der Liste der Länderkürzel der ISO-Norm 3166 nachgeschlagen werden kann. Innerhalb der EU muss auf den zweistelligen Ländercode eine Leerstelle folgen. Darauf kann fakultativ ein Code von bis zu vier Stellen gemäß den Angaben der zuständigen Behörde am Versandort folgen, ebenfalls gefolgt von einer Leerstelle. Die Nummerierung muss mit einer sechsstelligen Zahl enden. Beispiel: Wenn der Ländercode XY lautet und die sechsstellige Zahl 123456, wäre die Notifizierungsnummer ohne Angabe eines fakultativen Codes XY 123456. Mit fakultativem Code (z.B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 12 123456. Bei elektronischer Übermittlung eines Notifizierungs- oder Begleitformulars ohne Angabe eines fakultativen Codes sollte an der Stelle des Codes "0000" eingefügt werden (z.B. XY 0000 123456). Bei Verwendung eines fakultativen Codes von weniger als vier Stellen (z.B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 0012 123456.

4. Falls Staaten die Formulare in einem ihren nationalen Normen entsprechenden Papierformat (in der Regel nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen: ISO/DIN A4) herausgeben möchten, ist zu beachten, dass die Rahmengröße der Formulare die Maße 183 × 262 mm nicht überschreiten sollte und die Ränder an der oberen und linken Seite des Blattes auszurichten sind, um die internationale Verwendbarkeit der Formulare zu gewährleisten und dem Unterschied zwischen dem ISO/DIN-Format A4 und dem in Nordamerika üblichen Format Rechnung zu tragen. Beim Notifizierungsformular ist zu beachten, dass die Felder 1 bis 21 einschließlich der Fußnoten auf ein Blatt passen sollen und das Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf ein zweites Blatt. Beim Begleitformular sollten die Felder 1 bis 19 einschließlich der Fußnoten auf einem Blatt stehen und die Felder 20 bis 22 sowie das Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf einem zweiten Blatt.

II. Zweck der Notifizierungs- und Begleitformulare

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