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Regelwerk, EU 2007, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen

(ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2007 S. 7, ber. 2008 L 299 S. 50)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Übereinkunft der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung . vom 27. November bis 1. Dezember 2006 erfordert Änderungen der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Bei den Änderungen handelt es sich um die Ersetzung der Einheiten "kg" und "Liter" durch "Tonnen (Mg)" und "m3" in Feld 5 des Notifizierungsformulars in Anhang IA, in den Feldern 5 und 18 des Begleitformulars in Anhang IB und in den Feldern 3 und 14 der Versandinformationen in Anhang VII, um die Einfügung eines neuen Feldes 17 in das Begleitformular, um eine Änderung der Fußnote 1 der Versandinformationen und der Verweise auf Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung unter Abschnitt I Nummern 4 bis 9 von Anhang VIII. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Anhänge ersetzt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhalten die Fassung der Anhänge der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2007


1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
2) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

.

Anhang I

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

" Anhang IA
Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

.

Anhang II


Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

" Anhang IB
Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

.

Anhang III

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

" Anhang VII
Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und 4 genannten Abfälle

Versandinformationen1

.

Anhang IV

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

" Anhang VIII
Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung (Artikel 49)

I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:

  1. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3)1

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