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Regelwerk, EU 2006, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9;
RL 2008/98/EG - ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 * Umsetzung Übergangsbestimmungen Inkrafttreten;
RL 2009/31/EG - ABl Nr. L 140 vom::23.04.2009 S. 114 Umsetzung Übergangsmaßnahmen Inkrafttreten;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 41 der RL 2008/98/EG - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL 75/442

s.a.: Entsch. 94/741/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Jede Regelung der Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.

(3) Für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft sind eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich.

(4) Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung und -verwertung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder zu entledigen hat.

(5) Die Verwertung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien als Rohstoffe sind im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Hier sind gegebenenfalls besondere Vorschriften über wiederverwendbare Abfälle zu erlassen.

(6) Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten nicht nur für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse, wobei bestehende oder potenzielle Absatzmöglichkeiten für verwertete Abfälle zu berücksichtigen sind.

(7) Außerdem können unterschiedliche Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Abfallbeseitigung und -verwertung die Umweltqualität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(8) Es ist für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wichtig, dass sie die Entsorgungsautarkie erreicht, und es ist wünschenswert, dass jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebt.

(9) Damit diese Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Abfallbewirtschaftungspläne erstellen.

(10) Das Verbringen von Abfällen ist zu vermindern; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspläne die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(11) Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus sowie einer wirksamen Kontrolle ist es erforderlich, vorzuschreiben, dass Unternehmen, die Abfälle beseitigen und verwerten, der Genehmigung und der Kontrolle unterliegen.

(12) Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder Abfälle verwerten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit werden, sofern sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung tragen. Diese Unternehmen sollten der Meldepflicht unterworfen werden.

(13) Damit die Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer endgültigen Beseitigung sichergestellt werden kann, sollten auch andere in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen wie Sammelunternehmen, Transportunternehmen und Makler einer Genehmigungs- oder Meldepflicht sowie einer angemessenen Kontrolle unterworfen werden.

(14) Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, sollte entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.

(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(16) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 08

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

  1. "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  2. "Erzeuger": jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ("Ersterzeuger"), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
  3. "Besitzer": der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
  4. "Bewirtschaftung": das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;
  5. "Beseitigung": alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;
  6. "Verwertung": alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;
  7. "Einsammeln": das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a findet die Entscheidung 2000/532/EG 8 der Kommission Anwendung, die das Verzeichnis der Abfälle enthält, die den in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 2 09

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid 9geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;
  2. folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:
    1. radioaktive Abfälle;
    2. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;
    3. Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;
    4. Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
    5. ausgesonderte Sprengstoffe.

(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

  1. in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch
    1. die Entwicklung sauberer Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen;
    2. die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von Produkten, die so ausgelegt sind, dass sie aufgrund ihrer Herstellungseigenschaften, ihrer Verwendung oder Beseitigung nicht oder in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten Risikopotential der Abfälle und Umweltbelastungen beitragen;
    3. die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen, die für die Verwertung bestimmt sind;
  2. in zweiter Linie
    1. die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder
    2. die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

(2) Außer in den Fällen, in denen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 6 Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Maßnahmen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

  1. Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;
  2. Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;
  3. die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(2) Das in Absatz 1 genannte Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

Artikel 7

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

  1. Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;
  2. allgemeine technische Vorschriften;
  3. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;
  4. geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Plänen können beispielsweise angegeben sein:

  1. die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;
  2. die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;
  3. Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.

(4) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

  1. diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder
  2. selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.

Artikel 9

(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

  1. Art und Menge der Abfälle;
  2. die technischen Vorschriften;
  3. die Sicherheitsvorkehrungen;
  4. den Ort der Beseitigung;
  5. die Beseitigungsmethode.

(2) Die Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.

Artikel 10

Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 7 können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. 10 befreit werden:

  1. die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen, und
  2. die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur,

  1. wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, und
  2. wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 2 Buchstabe a erlassenen allgemeinen Vorschriften.

Artikel 12

Die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen (Händler oder Makler), müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen.

Artikel 13

Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft.

Artikel 14

(1) Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen

  1. führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und - gegebenenfalls - die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;
  2. teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen.

Artikel 15

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von

  1. dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder
  2. den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 17 08

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18 08

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Die Richtlinie 75/442/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Abfallgruppen  Anhang I


Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Q6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
Q12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.

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  Beseitigungsverfahren Anhang II A


NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Holzräume usw.)
D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)
D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D7 und D9 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D8 und D10 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

.

  Verwertungsverfahren Anhang II B


NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R6 Regenerierung von Säuren und basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

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  Anhang III

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 20)

Richtlinie 75/442/EWG des Rates (ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39)  
Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 26.03.1991 S. 32)  
Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48) nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 75/442/EWG in Anhang VI
Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32)  
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) nur Anhang III Nummer 1

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 20)

Richtlinie Umsetzungsfrist
75/442/EWG 17. Juli 1977
91/156/EWG 1. April 1993
91/692/EWG 1. Januar 1995

.

Entsprechungstabelle  Anhang IV


Richtlinie 75/442/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 einleitender Satz Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 1 Buchstabe a Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2
Artikel 1 Buchstaben b bis g Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis g
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz Artikel 7 Absatz 2 einleitender Satz
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4
Artikel 8 einleitender Satz Artikel 8 einleitender Satz
Artikel 8 erster Gedankenstrich Artikel 8 Buchstabe a
Artikel 8 zweiter Gedankenstrich Artikel 8 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4
Artikel 12 Artikel 12
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 15 einleitender Satz Artikel 15 einleitender Satz
Artikel 15 erster Gedankenstrich Artikel 15 Buchstabe a
Artikel 15 zweiter Gedankenstrich Artikel 15 Buchstabe b
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 2 ___
Artikel 16 Absatz 3 Artikel 16 Absatz 2
Artikel 17 Artikel 17
Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 3
Artikel 18 Absatz 3 Artikel 18 Absatz 4
Artikel 19  
Artikel 20 Artikel 19
  Artikel 20
  Artikel 21
Artikel 21 Artikel 22
Anhang I Anhang I
Anhang II A Anhang II A
Anhang II B Anhang II B
  Anhang III
  Anhang IV

_________

1) ABl. C 112 vom 30.04.2004 S. 46.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.04.2004 S. 106) und Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006.

3) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

4) Siehe Anhang III Teil A.

5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

6) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

7) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

8) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3.

9) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.

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