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Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9;
RL 2008/98/EG - ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 * Umsetzung Übergangsbestimmungen Inkrafttreten;
RL 2009/31/EG - ABl Nr. L 140 vom::23.04.2009 S. 114 Umsetzung Übergangsmaßnahmen Inkrafttreten;
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 41 der RL 2008/98/EG - Entsprechungstabelle
Neufassung -Ersetzt RL 75/442
s.a.: Entsch. 94/741/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Jede Regelung der Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.
(3) Für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft sind eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich.
(4) Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung und -verwertung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder zu entledigen hat.
(5) Die Verwertung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien als Rohstoffe sind im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Hier sind gegebenenfalls besondere Vorschriften über wiederverwendbare Abfälle zu erlassen.
(6) Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten nicht nur für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse, wobei bestehende oder potenzielle Absatzmöglichkeiten für verwertete Abfälle zu berücksichtigen sind.
(7) Außerdem können unterschiedliche Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Abfallbeseitigung und -verwertung die Umweltqualität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
(8) Es ist für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wichtig, dass sie die Entsorgungsautarkie erreicht, und es ist wünschenswert, dass jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebt.
(9) Damit diese Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Abfallbewirtschaftungspläne erstellen.
(10) Das Verbringen von Abfällen ist zu vermindern; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspläne die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(11) Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus sowie einer wirksamen Kontrolle ist es erforderlich, vorzuschreiben, dass Unternehmen, die Abfälle beseitigen und verwerten, der Genehmigung und der Kontrolle unterliegen.
(12) Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder Abfälle verwerten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit werden, sofern sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung tragen. Diese Unternehmen sollten der Meldepflicht unterworfen werden.
(13) Damit die Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer endgültigen Beseitigung sichergestellt werden kann, sollten auch andere in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen wie Sammelunternehmen, Transportunternehmen und Makler einer Genehmigungs- oder Meldepflicht sowie einer angemessenen Kontrolle unterworfen werden.
(14) Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, sollte entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.
(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.
(16) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen -
haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a findet die Entscheidung 2000/532/EG 8 der Kommission Anwendung, die das Verzeichnis der Abfälle enthält, die den in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für
(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:
(2) Außer in den Fällen, in denen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 6 Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
(2) Das in Absatz 1 genannte Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:
(2) In den in Absatz 1 genannten Plänen können beispielsweise angegeben sein:
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.
(4) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen
(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.
Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf
(2) Die Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.
Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung.
(1) Unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 7 können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. 10 befreit werden:
(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur,
(3) Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 2 Buchstabe a erlassenen allgemeinen Vorschriften.
Die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen (Händler oder Makler), müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen.
Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft.
(1) Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen
(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen.
Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 75/442/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Abfallgruppen | Anhang I |
Q1 | Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände |
Q2 | Nicht den Normen entsprechende Produkte |
Q3 | Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist |
Q4 | Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind |
Q5 | Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.) |
Q6 | Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.) |
Q7 | Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.) |
Q8 | Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.) |
Q9 | Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.) |
Q10 | Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.) |
Q11 | Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.) |
Q12 | Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.) |
Q13 | Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist |
Q14 | Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.) |
Q15 | Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen |
Q16 | Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören. |
Beseitigungsverfahren | Anhang II A |
NB: | Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. |
D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) |
D2 | Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
D3 | Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Holzräume usw.) |
D4 | Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.) |
D5 | Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D7 und D9 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
D9 | Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D8 und D10 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
D10 | Verbrennung an Land |
D11 | Verbrennung auf See |
D12 | Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren |
D14 | Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). |
Verwertungsverfahren | Anhang II B |
NB: | Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. |
R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung |
R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
R3 | Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) |
R4 | Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
R5 | Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen |
R6 | Regenerierung von Säuren und basen |
R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R9 | Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl |
R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie |
R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen |
R13 | Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). |
Anhang III |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 20)
Richtlinie 75/442/EWG des Rates (ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39) | |
Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 26.03.1991 S. 32) | |
Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48) | nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 75/442/EWG in Anhang VI |
Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32) | |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) | nur Anhang III Nummer 1 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 20)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
75/442/EWG | 17. Juli 1977 |
91/156/EWG | 1. April 1993 |
91/692/EWG | 1. Januar 1995 |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Richtlinie 75/442/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 einleitender Satz | Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe a Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Buchstaben b bis g | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis g |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz | Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 7 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 8 einleitender Satz | Artikel 8 einleitender Satz |
Artikel 8 erster Gedankenstrich | Artikel 8 Buchstabe a |
Artikel 8 zweiter Gedankenstrich | Artikel 8 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 15 einleitender Satz | Artikel 15 einleitender Satz |
Artikel 15 erster Gedankenstrich | Artikel 15 Buchstabe a |
Artikel 15 zweiter Gedankenstrich | Artikel 15 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 | ___ |
Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 19 | |
Artikel 20 | Artikel 19 |
Artikel 20 | |
Artikel 21 | |
Artikel 21 | Artikel 22 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II A | Anhang II A |
Anhang II B | Anhang II B |
Anhang III | |
Anhang IV |
_________
1) ABl. C 112 vom 30.04.2004 S. 46.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.04.2004 S. 106) und Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006.
3) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
6) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
7) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).
8) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3.
9) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.
ENDE |
(Stand: 20.12.2021)
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