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Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
(ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL (EU) 2020/2184 - ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 40, 47, 55, 71, 80, 95, 137, 150, 152, 153, 155, 156, 175 Absatz 1, 179, 285 und 300 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 ersetzt den Beschluss 87/373/EWG 5.
(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission 6 zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.
(3) Die genannte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.
(4) Die in den zu ändernden Bestimmungen festgelegten Fristen sollten ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.
(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(6) Die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sollten durch Bestimmungen ersetzt werden, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(7) Die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sollten durch Bestimmungen ersetzt werden, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(8) Diese Verordnung bezweckt ausschließlich die Vereinheitlichung der Ausschussverfahren. Die Bezeichnungen der Ausschüsse in diesen Verfahren wurden gegebenenfalls geändert
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Verwaltungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte im Bereich des Regelungsverfahrens werden gemäß dem genannten Anhang an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.
Bezugnahmen in dieser Verordnung auf alte Ausschussbezeichnungen sind als Bezugnahmen auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.
Beratungsverfahren | Anhang I |
Liste der Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens, die wie folgt an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:
1. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 7.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(Stand: 24.01.2023)
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