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Titel V
Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

Kapitel 1
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1) Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus

  1. Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder
  2. anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder
  3. anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
  4. anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2) Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für die Beseitigung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise im Sinne des Artikels 49 erfolgen würde.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen einer umweltgerechten Behandlung genügt.

Die Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ferner gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen hat.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen sind der Kommission vor ihrem Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie jedoch bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

(3) Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 42 zugrunde zu legen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

Artikel 42 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1) Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2) Es gelten folgende Anpassungen:

  1. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen, und
  2. während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3) Es gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:

  1. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;
  2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;
  3. der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor; und
  4. nach Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht wurden.

(4) Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:

  1. der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
  2. ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;
  3. eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und
  4. die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5) Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

  1. unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und
  2. sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 2
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1) Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus

  1. Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, oder
  2. anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder
  3. anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder
  4. anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
  5. anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- und Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist

(2) Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise gemäß Artikel 49 erfolgen würde.

In solchen Fällen findet Artikel 41 Absatz 2 Anwendung.

(3) Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die Verfahrensvorschriften nach Artikel 42 zugrunde zu legen.

Artikel 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1) Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus bzw. durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2) Es gelten folgende Anpassungen:

  1. Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden;
  2. die vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Artikel 4 kann vom Notifizierenden eingereicht werden und
  3. in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3) Darüber hinaus ist Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b, c und d einzuhalten.

(4) Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn

  1. der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
  2. ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;
  3. eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und
  4. die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5) Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

  1. unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und
  2. sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

  1. aus einem Staat, für den der OECD Beschluss nicht gilt, oder
  2. durch einen Staat, für den der OECD Beschluss nicht gilt

und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 42 entsprechend.

Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 46 Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

(1) Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft gilt Titel II entsprechend.

(2) Ein oder mehrere überseeische Länder und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus den überseeischen Ländern und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden.

(3) Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

Titel VI
Durchfuhr durch die Gemeinschaft aus und nach Drittstaaten

Kapitel 1
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten gilt Artikel 42 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

  1. Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und
  2. sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

Kapitel 2
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

(1) Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 47 entsprechend.

(2) Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gilt Artikel 44 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

  1. Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und
  2. sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der/ den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

(3) Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, nach einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder umgekehrt, ist Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, anwendbar.

Titel VII
Sonstige Bestimmungen

Kapitel 1
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 49 Umweltschutz

(1) Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung von Abfällen und/oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligte Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während ihrer Verwertung und Beseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise behandelt werden.

Dazu gehört insbesondere - wenn die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt - die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/12/EG sowie der anderen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft.

(2) Im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

  1. Sie schreibt vor und bemüht sich sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung gemäß Artikel 36 und 38 oder Beseitigung gemäß Artikel 34 im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden;
  2. sie untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

Bei dem betroffenen Abfallverwertungs- oder -beseitigungsverfahren kann eine umweltgerechte Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn der Notifizierende oder die zuständige Behörde im Empfängerstaat nachweisen kann, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen.

Diese Annahme lässt die Gesamtbeurteilung der umweltgerechten Behandlung während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat unberührt.

Als Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen können die in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien herangezogen werden.

(3) Im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

  1. Sie schreibt vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/12/EG und der übrigen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden behandelt werden, die die Umwelt schädigen können;
  2. sie untersagt die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten 14

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ermittlung von illegalen Verbringungen und über die für derartige Verbringungen vorgesehenen Sanktionen.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.

(2a) Bis zum 1. Januar 2017 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne - entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen - für gemäß Absatz 2 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden, Kontrollplan). Die Kontrollpläne basieren auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung, sofern verfügbar und angebracht, nachrichtendienstlicher Daten, z.B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten. Mit der Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich materieller Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung. Ein Kontrollplan enthält folgende Elemente:

  1. die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausgewählt wurden,
  2. das geografische Gebiet, für das der Kontrollplan gilt,
  3. Angaben zu den geplanten Kontrollen, einschließlich Angaben zu materiellen Kontrollen,
  4. die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
  5. Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
  6. Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
  7. Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.

Ein Kontrollplan wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden.

(3) Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

  1. am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden,
  2. am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage,
  3. an den Außengrenzen der Union und/oder
  4. während der Verbringung innerhalb der Union.

(4) Die Kontrollen von Verbringungen umfassen die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

(4a) Um festzustellen, ob es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert werden, nicht um Abfälle handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Stoff oder Gegenstand befindet oder die die Beförderung des Stoffes oder Gegenstands veranlasst, unbeschadet der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * auffordern, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:

  1. Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und
  2. Nachweis, dass es sich nicht um Abfälle handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.

(4b) Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Stoffen oder Gegenständen um Abfälle handelt, wenn

Unter solchen Umständen wird die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die betreffende Kontrolle stattgefunden hat, darüber.

(4c) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln.

Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.

(4d) Wurden die in Absatz 4c genannten Nachweise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, darüber.

(4e) Bis zum 18. Juli 2015 erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine vorläufige Entsprechungstabelle zwischen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ** enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur und den Einträgen der in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV, IVa und V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abfällen. Die Kommission hält diese Entsprechungstabelle auf dem neuesten Stand, um Änderungen an dieser Nomenklatur und an den in diesen Anhängen aufgeführten Einträgen Rechnung zu tragen, sowie um etwaige von der Weltzollorganisation neu festgelegte abfallbezogene Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems aufzunehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung illegaler Verbringungen durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen relevante Informationen über Verbringungen von Abfällen, Abfallströme, Wirtschaftsteilnehmer und Anlagen sowie Erfahrungen und Kenntnisse über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Absatz 2a dieses Artikels durchgeführten Risikobewertung, im Rahmen der etablierten Strukturen, insbesondere des Netzes der gemäß Artikel 54 benannten Anlaufstellen, aus.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Personen in ihren Dienststellen, die für die in Absatz 5 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, und benennen die Kontaktstelle(n) für die in Absatz 4 genannten Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle. Diese Informationen werden an die Kommission übermittelt, die den in Artikel 54 genannten Anlaufstellen ein zusammengestelltes Verzeichnis zuleitet.

(7) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten 14

(1) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

(2) Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr und übermitteln ihn der Kommission. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission machen die Mitgliedstaaten auch den Abschnitt des Berichts zu Artikel 24 und Artikel 50 Absätze 1, 2 und 2a einschließlich der Tabelle 5 des Anhangs IX, zusammen mit ihnen zweckmäßig erscheinenden Erläuterungen - auch auf elektronischem Wege über das Internet - öffentlich zugänglich. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Hyperlinks der Mitgliedstaaten, die in dem Abschnitt zu Artikel 50 Absatz 2 und Absatz 2a des Anhangs IX aufgeführt sind, und macht es auf ihrer Website öffentlich zugänglich.

(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.

(4) Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

Artikel 52 Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten - soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission - mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.

Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 54 Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen

  1. der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,
  2. der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und
  3. gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.

(2) Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

  1. Name(n),
  2. Anschrift(en),
  3. E-Mail-Adresse(n),
  4. Telefonnummer(n),
  5. Faxnummer(n) und
  6. Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

(4) Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.

(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

Kapitel 2
Sonstige Bestimmungen

Artikel 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen

Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht regelmäßig Zusammenkünfte der Anlaufstellen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Betroffene Kreise sind zu diesen Zusammenkünften oder Teilen dieser Zusammenkünfte einzuladen, sofern alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies für angemessen halten.

Artikel 58 Änderung der Anhänge 14

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

  1. die Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen;
  2. Anhang V, um den vereinbarten Änderungen des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung zu tragen;
  3. Anhang VIII, um im Rahmen von einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

Artikel 58a Ausübung der Befugnisübertragung 14

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 58 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 58 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 58 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 59 - gestrichen - 14

Artikel 59a Ausschussverfahren 14

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 60 Überprüfung 14

(1) Bis zum 15. Juli 2006 schließt die Kommission ihre Überprüfung des Verhältnisses zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch, einschließlich der die Verbringung von Abfällen betreffenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, und den Vorschriften dieser Verordnung ab. Erforderlichenfalls sind im Rahmen dieser Überprüfung geeignete Vorschläge vorzulegen, um in Bezug auf die Verfahren und die Kontrollregelungen für die Verbringung solcher Abfälle ein gleichwertiges Niveau zu erreichen.

(2) Innerhalb von fünf Jahren nach dem 12. Juli 2007 überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c einschließlich seiner Auswirkungen auf den Umweltschutz und das Funktionieren des Binnenmarktes. Dem Bericht werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmung beigefügt.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 führt die Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gemäß Artikel 51 erstellten Berichte eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag. Bei dieser Überprüfung betrachtet die Kommission insbesondere die Wirksamkeit des Artikels 50 Absatz 2a bei der Bekämpfung illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte.

Artikel 61 Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und die Entscheidung 94/774/EG werden mit Wirkung ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Die Entscheidung 1999/412/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 62 Übergangsbestimmungen

(1) Jede Verbringung, die notifiziert wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

(2) Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zugestimmt haben, sind spätestens ein Jahr nach dem 12. Juli 2007 abzuschließen.

(3) Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 51 der vorliegenden Verordnung erfolgt für das Jahr 2007 auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG vorgesehenen Fragebogens.

Artikel 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

(1) Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:

B2020 und GE020 (Glasabfälle)
B2070
B2080
B2100
B2120
B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)
B3020 (Abfälle aus Papier)
B3140 (Altreifen)

Y46
Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)
A1060
A1140
A2010
A2020
A2030
A2040
A3030
A3040
A3070
A3120
A3130
A3160
A3170
A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))
A4010
A4050
A4060
A4070
A4090
AB030
AB070
AB120
AB130
AB150
AC060
AC070
AC080
AC150
AC160
AC260
AD150

Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:

  1. folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
    A2050
    A3030
    A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)
    A3190
    A4110
    A4120
    RB020 und
  2. von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(3) Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG 23 und 96/ 61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 24 und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 25 gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(4) Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:

B2070
B2080
B2100
B2120

Y46
Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)
A1060
A1140
A2010
A2020
A2030
A2040
A3030
A3040
A3070
A3120
A3130
A3160
A3170
A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))
A4010
A4050
A4060
A4070
A4090
AB030
AB070
AB120
AB130
AB150
AC060
AC070
AC080
AC150
AC160
AC260
AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:

  1. folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
    A2050
    A3030
    A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)
    A3190
    A4110
    A4120
    RB020 und
  2. von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:

B2070
B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen
B2120
B4030

Y46
Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)
A1060
A1140
A2010
A2020
A2030
A3030
A3040
A3050
A3060
A3070
A3120
A3130
A3140
A3150
A3160
A3170
A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))
A4010
A4030
A4040
A4050
A4080
A4090
A4100
A4160
AA060
AB030
AB120
AC060
AC070
AC080
AC150
AC160
AC260
AC270
AD120
AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:

  1. folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
    A2050
    A3030
    A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)
    A3190
    A4110
    A4120
    RB020 und
  2. von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(6) Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.

Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juli 2007.

(2) Sollte das Datum des Beitritts von Bulgarien oder Rumänien später liegen als das Datum der in Absatz 1 genannten Anwendung, so gilt Artikel 63 Absätze 4 und 5 abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab dem Datum des Beitritts.

(3) Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen, kann Artikel 26 Absatz 4 vor dem 12. Juli 2007 angewandt werden.

___________

1) ABl. C 108 vom 30.04.2004 S. 58.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003 (ABl. C 87 E vom 07.04.2004 S. 281), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. C 206 E vom 23.08.2005 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006.

3) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001 S. 1).

4) ABl. L 310 vom 03.12.1994, S. 70.

5) ABl. L 156 vom 23.06.1999 S. 37.

6) ABl. L 39 vom 16.02.1993 S. 1.

7) ABl. L 39 vom 16.02.1993 S. 3.

8) ABl. L 272 vom 04.10.1997, S. 45.

9) ABl. L 22 vom 24.01.1997 S. 14.

10) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.03.2005 S. 10).

11) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

12) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).

13) ABl. L 314 vom 30.11.2001 S. 1.

14) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

15) ABl. L 35 vom 12.02.1992 S. 24.

16) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

16a) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

17) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 04.05.2005 S. 13).

18) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 09.02.2006 S. 11).

19) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2.003.

20) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12).

21) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 18).

22) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

23) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 34.

24) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

25) ABl. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

26) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.

27) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.

28) Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1).

*) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).

**) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

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