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Titel VI
Durchfuhr von Abfällen von Außerhalb der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft zur Beseitigung oder Verwertung außerhalb der Gemeinschaft

Abschnitt A
Durchfuhr von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfällen (außer Durchfuhr nach Artikel 24)

Artikel 23

(1) Bei der Durchfuhr von zur Beseitigung oder - abgesehen von den in Artikel 24 erfaßten Fällen - zur Verwertung bestimmten Abfällen durch einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ist die Notifizierung in Form des Begleitscheins an die letzte zuständige Transitbehörde in der Gemeinschaft zu richten, wobei dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Ein- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft eine Kopie zuzuleiten ist.

(2) Die letzte zuständige Transitbehörde in der Gemeinschaft bestätigt der notifizierenden Person unverzüglich den Empfang der Notifizierung. Die anderen zuständigen Behörden teilen der letzten zuständigen Transitbehörde der Gemeinschaft ihre Antworten entsprechend Absatz 5 mit; diese nimmt dann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gegenüber der notifizierenden Person Stellung, indem sie der Verbringung mit oder ohne Vorbehalt zustimmt, gegebenenfalls die von den anderen zuständigen Transitbehörden aufgestellten Bedingungen zur Auflage macht oder die Genehmigung der Verbringung ablehnt. Sie kann zusätzliche Angaben verlangen. Jede Ablehnung und jeder Vorbehalt sind zu begründen. Die zuständige Behörde übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Ein- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft eine beglaubigte Kopie ihrer Entscheidung.

(3) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 kann die Verbringung in die Gemeinschaft nur zugelassen werden, wenn die notifizierende Person die schriftliche Genehmigung der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft erhalten hat. Diese Behörde erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(4) Die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständigen Behörden legen erforderlichenfalls binnen 20 Tagen nach Eingang der Notifizierung Bedingungen für die Verbringung der Abfälle fest.

Diese Bedingungen, die der notifizierenden Person unter Weiterleitung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die für vergleichbare Verbringungen ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Behörde festgelegten Bedingungen.

(5) Der Begleitschein wird von der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft ausgestellt.

(6) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so füllt sie den Begleitschein aus und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.

Jeder Sendung wird eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins, die mit dem Genehmigungsstempel versehen ist, beigefügt.

Der Transporteur legt der Ausgangszollstelle eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor, wenn die Abfälle die Gemeinschaft verlassen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(7) Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitscheins.

Die notifizierende Person erklärt oder bestätigt dieser zuständigen Behörde mit einer Kopie für die anderen zuständigen Transitbehörden außerdem spätestens 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, die Ankunft der Abfälle am vorgesehenen Bestimmungsort.

Abschnitt B
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus einem Land und in ein Land, für die der OECD-Beschluß gilt

Artikel 24

(1) Die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Anhänge III und IV aus einem Land, für das der OECD-Beschluß gilt, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten zur Verwertung in einem Land, für das der OECD-Beschluß gilt, ist allen für die Durchfuhr zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu notifizieren.

(2) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

(3) Bei Erhalt der Notifizierung wird von der bzw. den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) der notifizierenden Person und dem Empfänger innerhalb von drei Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(4) Von der bzw. den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) können mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung aufgrund des Artikels 7 Absatz 4 erhoben werden. Alle Einwände sind der notifizierenden Person und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung schriftlich zu übermitteln.

(5) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann in einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen über die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung entscheiden.

Im Falle der Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Abfällen und Abfällen, die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind, ist die Genehmigung vor dem Beginn der Verbringung schriftlich zu erteilen.

(6) Die Verbringung kann nur erfolgen, wenn keine Einwände vorliegen.

Titel VII
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 25

(1) Kann ein Abfalltransport, dem die betroffenen zuständigen Behörden zugestimmt haben, nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des in den Artikeln 3 und 6 genannten Begleitscheins bzw. Vertrages durchgeführt werden, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie verständigt wurde, dafür, daß die notifizierende Person die Abfälle in ihren Zuständigkeitsbereich oder an einen anderen Ort im Versandstaat zurücksendet, es sei denn, es ist hinreichend sichergestellt, daß die Beseitigung oder Verwertung auf eine andere umweltverträgliche Weise erfolgen kann.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rücksendung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rücksendung stellt.

(3) Die Verpflichtung der notifizierende zierenden Person und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats zur Rücknahme der Abfälle enden, wenn der Empfänger die in den Artikeln 5 und 8 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Artikel 26

(1) Als illegale Verbringung gilt:

  1. eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,
  2. eine Verbringung ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,
  3. eine Verbringung mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden,
  4. eine Verbringung, die dem Begleitschein sachlich nicht entspricht,
  5. eine Verbringung, die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt,
  6. eine Verbringung, die nicht im Einklang mit den Artikeln 14, 16, 19 und 21 steht.

(2) Hat die notifizierende Person die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, daß die betreffenden Abfälle

  1. von der notifizierenden Person oder erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde selbst wieder in den Versandstaat verbracht werden oder, sofern dies nicht möglich ist,
  2. anderweitig auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden; dies hat innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde von der illegalen Verbringung in Kenntnis gesetzt wurde, oder innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist zu geschehen.

In diesem Fall ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rücksendung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rücksendung stellt.

(3) Hat der Empfänger der Abfälle die illegale Beförderung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, daß die betreffenden Abfälle vom Empfänger oder, sofern dies nicht möglich ist, von ihr selbst innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der illegalen Beförderung Kenntnis erhalten hat, bzw. innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist auf umweltverträgliche Weise beseitigt werden. Diese Behörden arbeiten dabei in dem Bemühen um die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf umweltverträgliche Weise je nach den Erfordernissen zusammen.

(4) Kann weder die notifizierende Person noch der Empfänger für die illegale Beförderung verantwortlich gemacht werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gemeinsam darauf hin, daß die betreffenden Abfälle auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden. Leitlinien für eine derartige Zusammenarbeit werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt.

(5) Die Mitgliedstaaten verbieten und ahnden die illegale Beförderung durch geeignete rechtliche Maßnahmen.

Artikel 27

(1) Für jede Verbringung von Abfällen, die unter diese Verordnung fällt, ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder der Nachweis einer entsprechenden Versicherung erforderlich, durch die die Kosten der Beförderung einschließlich der Rücksendung in den Fällen nach den Artikeln 25 und 26 und der Beseitigung oder Verwertung abgedeckt sind.

(2) Derartige Sicherheitsleistungen werden freigegeben, wenn

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm im Rahmen dieses Artikels festgelegten innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Kommission leitet diese Information an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 28

(1) Unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 3, 6, 9, 15, 17, 20, 22, 23 oder 24 kann die notifizierende Person ein Verfahren der Sammelnotifizierung anwenden, wenn zur Beseitigung oder Verwertung bestimmte Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmäßig auf demselben Transportweg zu demselben Empfänger verbracht werden. Kann dieser Transportweg aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht eingehalten werden, so teilt die notifizierende Person dies den betroffenen zuständigen Behörden so rasch wie möglich oder vor Beginn der Verbringung mit, falls zu dieser Zeit die Notwendigkeit einer Änderung des Transportwegs bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die an der Sammelnotifizierung beteiligten zuständigen Behörden davon betroffen, so wird dieses Verfahren nicht angewandt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens der Sammelnotifizierung kann sich eine Einzelnotifizierung auf mehrere Abfallsendungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Jahr erstrecken. Der angegebene Zeitraum kann von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich verkürzt werden.

(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Angaben abhängig machen. Entspricht die Zusammensetzung der Abfälle nicht den Angaben in der Notifizierung oder werden die Auflagen für die Verbringung nicht eingehalten, so ziehen die betreffenden zuständigen Behörden ihr Einverständnis zu einem solchen Verfahren durch amtliche Benachrichtigung der notifizierenden Person zurück. Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden ist eine Ausfertigung dieser Benachrichtigung zu übermitteln.

(4) Die Sammelnotifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

Artikel 29

Verschiedenen Notifizierungen unterliegende Abfälle werden während der Verbringung nicht vermischt.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verbringung von Abfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen können Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen nach Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Überprüfung von Verbringungen umfassen.

(2) Überprüfungen können insbesondere wie folgt stattfinden:

(3) Die Überprüfungen können die Einsichtnahme in Dokumente, die Bestätigung der Identität und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle umfassen.

Artikel 31

(1) Für Druck und Ausfüllen des Begleitscheins sowie alle weiteren nach den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Unterlagen und Angaben ist eine Sprache zu verwenden, die annehmbar ist für

Auf Verlangen der übrigen zuständigen Behörden hat die notifizierende Person eine Übersetzung in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

(2) Weitere Einzelheiten können nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG geregelt werden.

Titel VIII
Sonstige Bestimmungen

Artikel 32

Die Bestimmungen der internationalen Transportübereinkommen, die in Anhang I aufgeführt sind und denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, sind einzuhalten, soweit sie die Abfälle erfassen, für die diese Verordnung gilt.

Artikel 33

(1) Der notifizierenden Person kann die Kostentragung für angemessene Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie die für angemessene Analysen und Kontrollen üblichen Kosten auferlegt werden.

(2) Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise gemäß Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 werden der notifizierenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, den betreffenden Mitgliedstaaten auferlegt.

(3) Die Kosten der Beseitigung oder Verwertung auf eine andere, umweltverträgliche Weise gemäß Artikel 26 Absatz 3 werden dem Empfänger auferlegt.

(4) Die Kosten der Beseitigung oder Verwertung einschließlich der etwaigen Verbringung gemäß Artikel 26 Absatz 4 werden nach Maßgabe der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörden der notifizierenden Person und/oder dem Empfänger auferlegt.

Artikel 34

(1) Unbeschadet des Artikels 26 und der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung und unabhängig vom Ort der Abfallbeseitigung oder -verwertung trifft der Erzeuger von Abfällen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abfälle so zu beseitigen oder zu verwerten oder so für ihre Beseitigung oder Verwertung zu sorgen, daß die Qualität der Umwelt im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG gewahrt bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu gewährleisten.

Artikel 35

Alle an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Dokumente sind von den zuständigen Behörden, der notifizierenden Person und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Für die Durchfuhr bestimmt jeder Mitgliedstaat nur eine einzige zuständige Behörde.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils mindestens eine Anlaufstelle, welche Personen oder Unternehmen, die sich an sie wenden, informieren und beraten soll. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter und umgekehrt.

(2) Die Kommission hält, auf Verlangen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen ab, um mit ihnen die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

Artikel 38

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung Name, Anschrift, Fernsprech-, Fernschreib- bzw. Faxnummern der zuständigen Behörden und Anlaufstellen mit und übermitteln ihr den Stempelabdruck der zuständigen Behörden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich Änderungen dieser Angaben mit.

(2) Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter.

Ferner übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten die Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG.

Artikel 39

(1) Die Mitgliedstaaten können Eingangs- und Abgangszollstellen für die Verbringung der Abfälle in die bzw. aus der Gemeinschaft bestimmen und setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Zollstellen ( Zollstellen BRD) imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und aktualisiert es gegebenenfalls.

(2) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Zollstellen im Sinne von Absatz 1, so dürfen bei Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat eingeschaltet werden.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten arbeiten, soweit angemessen und erforderlich, im Benehmen mit der Kommission mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen unmittelbar oder über das Sekretariat des Basler Übereinkommens zusammen, indem sie insbesondere Informationen austauschen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

Artikel 41

(1) Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens und leiten diesen dem Sekretariat des Basler Übereinkommens zu; eine Kopie erhält die Kommission.

(2) Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten. Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG verlangen.

Artikel 42

(1) Die Kommission erstellt bis spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG den einheitlichen Begleitschein einschließlich des Vordrucks für die Bescheinigung über die Verwertung bzw. Beseitigung (der Vordruck ist entweder Bestandteil des Begleitscheins oder wird einstweilen dem bestehenden Begleitschein nach der Richtlinie 84/631/EWG angeheftet) und paßt ihn danach gegebenenfalls an; dabei berücksichtigt sie insbesondere

(2) Das bestehende Formblatt für den Begleitschein findet bis zur Erstellung des neuen Begleitscheins sinngemäß Anwendung. Der Vordruck für die Bescheinigung über die Beseitigung bzw. Verwertung, die dem bestehenden Begleitschein anzuheften ist, wird so bald wie möglich erstellt.

(3) Unbeschadet des Verfahrens des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) betreffend Anhang II a paßt die Kommission die Anhänge II, III und IV gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG an, jedoch nur insoweit, als dies Änderungen entspricht, die bereits im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der OECD vereinbart wurden.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 gilt auch für die Festlegung der umweltverträglichen Entsorgung unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen.

Artikel 43

Die Richtlinie 84/631/EWG wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Verbringungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie sind spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

Artikel 44

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gelangt 15 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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  Liste der in Artikel 32 genannten Internationalen Verkehrsübereinkommen Anhang I
zu VO (EWG) Nr. 259/93
  1. ADR
    Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1957)
  2. COTIF
    Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (1985), und zwar insbesondere in Anlage 1:
    RID Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (1985)
  3. SOLAS
    Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See (1974)
  4. IMDG-Code (2)
    Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
  5. Abkommen von Chicago
    Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (1944), dessen Anhang 18 die Beförderung gefährlicher Waren in der Luft betrifft (T.I - Technical lnstructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air)
  6. MARPOL
    Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1973-1978)
  7. ADNR
    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (1970)


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