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Regelwerk, EU 1993, Abfall - EU Bund

Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1, ber. 1995 L 18 S. 38;
Entsch. 94/721/EG ABl Nr. L 288 von 09.11.1994 S. 36;
Entsch. 96/660/EG ABl. Nr. L 304 vom 27.11.1996 S. 15;
VO (EG) 120/97 ABl. Nr. L 22 vom 24.01.1997 S. 14;
Entsch. 98/368/EG ABl. Nr. L 165 vom 10.06.1998 S. 20;
VO (EG) 2408/98 ABl. Nr. L 298 vom 07.11.1998 S. 19;
Entsch. 1999/816 ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45, ber. 2000 L 234 S. 43;
VO (EG) 2557/2001 ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001
Anforderung gemäß Beitrittsakte * 2003;
VO (EG) 1013/2006 - ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 12.07.2007 gem. Art. 61 der VO (EG)  1013/2006

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterzeichnet.

Artikel 39 des AKP-EWG-Abkommens vom 15. Dezember 1989 enthält Bestimmungen über Abfälle.

Die Gemeinschaft hat dem Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung zugestimmt.

Im Lichte der vorangegangenen Erwägungsgründe muß die Richtlinie 84/631/EWG, die die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle regelt, durch eine Verordnung ersetzt werden.

Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats fällt zwar unter die Verantwortung des einzelnen Staates, doch müssen die einzelstaatlichen Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats bestimmten Mindestkriterien entsprechen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

Bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen muß der Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle haben die Mitgliedstaaten - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - ein angemessenes integriertes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. Nach Artikel 7 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten - Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, die der Kommission mitgeteilt werden müssen. Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden; sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

Je nach Art der Abfälle und ihrem Bestimmungsort, einschließlich der Frage, ob die Abfälle beseitigt oder verwertet werden sollen, müssen unterschiedliche Verfahren angewandt werden.

Die Verbringung von Abfällen muß vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverringerung erheben zu können.

Zur Anwendung des Prinzips der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten erhalten, durch Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag, die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung solcher Abfälle Einwand zu erheben, es sei denn, es fallen im Versandmitgliedstaat gefährliche Abfälle in so geringen Mengen an, daß die Einrichtung neuer Spezialbeseitigungsanlagen in diesem Staat unrentabel wäre. Das spezifische Problem der Beseitigung solcher geringen Mengen erfordert die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gemeinschaftsverfahrens.

Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittländer muß untersagt werden, um die Umwelt in diesen Ländem zu schützen. Für Ausfuhren in EFTA-Länder, die auch Vertragspartei der Basler Übereinkommen sind, müssen Ausnahmeregelungen gelten.

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Lände für die die OECD-Entscheidung nicht gilt, muß Bestimmungen unterliegen, die eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten.

Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ausfuhr von zu Verwertung bestimmten Abfällen mit Ländem, für die die OECD Entscheidung nicht gilt, müssen von der Kommission regelmäßig überprüft werden; die Kommission schlägt gegebenenfalls vor, die Bedingungen, unter denen solche Ausfuhren stattfinden, zu über prüfen und mögIicherweise auch ein Verbot zu erlassen.

Die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in der grünen Liste des OECD-Beschlusses enthalten sind, ist allgemein von den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren ausgenommen, da diese Abfälle bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Von dieser Ausklammerung aus dem Geltungsbereich müssen jedoch in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften um dem OECD-Beschluß Ausnahmen gemacht werden. Zudem sind Ausnahmen erforderlich, um eine solche Verbringung besser zurückverfolgen und Sonderfälle berücksichtigen zu können. Für solche Abfälle müssen die Vorschriften der Richtlinie 75/442/EWG gelten.

Über die Ausfuhr von in der grünen OECD-Liste enthaltenem und zur Verwertung bestimmtem Abfall in solche Länder, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, muß die Kommission Konsultation mit dem Bestimmungsland führen. Im Lichte solcher Konsultationen ist es gegebenenfalls angezeigt, daß die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet.

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Länder, die nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, muß in besonderen Vereinbarungen zwischen diesen Ländem und der Gemeinschaft geregelt werden. In Ausnahmefällen müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter Abfälle zu schließen, bevor entsprechende Vereinbarungen von der Gemeinschaft geschlossen werden, um im Falle von zur Verwertung bestimmten Abfällen eine Unterbrechung der Abfallentsorgung zu vermeiden und wenn im Falle von zur Beseitigung bestimmten Abfällen der Versandstaat die für eine umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle erforderlichen technischen Kapazitäten und Anlagen nicht besitzt oder billigerweise nicht erwerben kann.

Eine Rücknahme bzw. Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ist für den Fall vorzusehen, daß die Verbringung nicht entsprechend dem Inhalt des Begleitscheins oder Vertrags erfolgen kann.

Bei einer illegalen Abfallverbringung hat die Person, die die Verbringung veranlaßt hat, die Abfälle zurückzunehmen und/oder auf eine andere, umweltverträgliche Weise zu beseitigen oder zu verwerten; tut er dies nicht, müssen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst einschreiten.

Es sollte ein System von Sicherheitsleistungen oder gleichwertigen Versicherungen geschaffen werden.

Die Kommission muß von den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden.

Die Erstellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente und die Anpassung der Anhänge müssen im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens vorgenommen werden

-hat folgende Verordung erlassen:

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die Ablagerung von Abfällen aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, einschließlich Abwässer und Rückständen, an Land, sofern diese Abfälle unter eine spezifische und bindende internationale Übereinkunft fallen;
  2. die Verbringung von Abfällen aus der Zivilluftfahrt;
  3. die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft;
  4. die Verbringung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfällen, sofern für diese bereits andere einschlägige Rechtsvorschriften gelten;
  5. die Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Protokoll zum Antarktis-Vertrag betreffend den Umweltschutz.

( 3)

  1. Mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und e) sowie des Artikels 11 und des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 gilt diese Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.
  2. Für solche Abfälle gelten alle Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG. Insbesondere gilt:
    - die Verbringung erfolgt nur zu Anlagen, die nach den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG vorschriftsmäßig genehmigt worden sind;
    - für diese Abfälle gelten alle Bestimmungen der Artikel 8, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG.
  3. Bestimmte in Anhang II aufgeführte Abfälle können jetzt wie die in den Anhängen III und IV aufgeführten Abfälle überwacht werden, wenn sie unter anderem eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2) aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Die Bestimmung dieser Abfälle und die Entscheidung, welches der beiden Verfahren auf sie anzuwenden ist, erfolgen gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG. Diese Abfälle werden in Anhang lla aufgeführt.
  4. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Verbindung von in Anhang II aufgeführten Abfällen aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie bei den in den Anhängen III oder IV aufgeführten Abfällen überwachen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten auf geeignete Weise und begründen ihren Beschluß. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG eine solche Maßnahme bestätigen, gegebenenfalls auch in der Weise, daß sie solche Abfälle in Anhang IIa aufnimmt.
  5. Werden in Anhang II aufgeführte Abfälle entgegen dieser Verordnung oder der Richtlinie 75/442/EWG verbracht, so können die Mitgliedstaaten die entsprechenden Vorschriften der Artikel 25 und 26 dieser Verordnung anwenden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. " Abfälle" Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG;
  2. " zuständige Behörden" die entweder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 oder von Drittländern benannter zuständigen Behörden;
  3. "zuständige Behörde am Versandort" von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 benannte Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, von dem aus die Verbringung erfolgt, oder eine von Drittländern benannte Behörde
  4. "zuständige Behörde am Bestimmungsort" von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 benannten Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung endet oder die Verladung von Abfällen vor der Beseitigung auf See - unbeschadet der bestehenden Übereinkommen über die Beseitigung auf See - stattfindet, oder eine von Drittländern benannte Behörde;
  5. "für die Durchfuhr zuständige Behörde" die gemäß Artikel 36 von jedem Mitgliedstaat für den Staat, durch den die Durchfuhr erfolgt, bestimmte einzige Behörde;
  6. "Anlaufstelle" die gemäß Artikel 37 von jedem Mitgliedstaat und der Kommission bestimmte zentrale Stelle;
  7. "notifizierende Person", alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, d.h. eine der nachstehend genannten Personen, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen:
    1. die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger); oder
    2. wenn dies nicht möglich ist: ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler oder eingetragener oder zugelassener Händler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt; oder
    3. wenn diese Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind: die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer); oder
    4. im Falle der Einfuhr der Abfälle in oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft: die in den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder, wenn eine solche Person nicht bestimmt wurde, die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer).
  8. "Empfänger" die Person oder das Unternehmen zu der/dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;
  9. "Beseitigung" Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;
  10. "genehmigte Anlage" jeder der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/439/EWG; den Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG genehmigten oder zugelassenen Anlagen oder Unternehmen;
  11. "Verwertung" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG;
  12. "Versandstaat": jeder Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen geplant ist oder tatsächlich erfolgt;
  13. "Empfängerstaat" jeder Staat, in den Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung oder zur Verladung für die Beseitigung auf See unbeschadet der bestehenden Übereinkommen über die Beseitigung auf See verbracht werden sollen oder tatsächlich verbracht werden;
  14. "Durchfuhrstaat" jeder Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den Abfälle befördert werden sollen oder tatsächlich befördert werden;
  15. "Begleitschein" der gemäß Artikel 42 zu erstellende einheitliche Begleitschein;
  16. " Basler Übereinkommen" das Übereinkommen von basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;
  17. "Viertes Abkommen von Lome" das Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989;
  18. "OECD-Beschluß" der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.


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