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Entscheidung 1999/816/EG der Kommission vom 24. November 1999 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3880)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45, ber. 2000 L 234 S. 43;
VO (EG) 1013/2006 - ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. der VO (EG) 1013/2006
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung(EWG) Nr. 259/93 müssen die Anhänge II, III und IV nur insoweit angepaßt werden, als dies Änderungen entspricht, die bereits im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der OECD vereinbart wurden.
(2) Der OECD-Rat 1 hat im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Änderungen der grünen, der gelben und der roten Abfalliste beschlossen.
(3) Die Anhänge II, III und IV der Verordnung sind somit zu ändern, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(4) Anhang V der Verordnung umfaßt in Teil 3 Abfälle der Anhänge III und IV.
(5) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates 2, ist Anhang V zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
(6) Ferner ist eine Änderung des Anhangs V Teil 3 erforderlich, um den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der OECD vereinbarten Änderungen der grünen, der gelben und der roten Abfalliste Rechnung zu tragen.
(7) Bei der Anpassung der Anhänge II, III, IV und V dieser Verordnung wird die Kommission durch den Ausschuß nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer geänderten Fassung unterstützt.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme dieses Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhänge II, III, IV und V in Verordnung (EWG) Nr. 259/93 durch Anhang dieser Entscheidung ersetzt
1) OECD-Rat, 23. Dezember 1998, Dok. C(98) 202/endg.
2) ABl. L 22 vom 24.02.1997 S.14.
ENDE |
(Stand: 19.04.2024)
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