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  Abfälle zur Verwertung der EU-Verbringungsverordnung Anhang III
zu VO (EWG) Nr. 259/93

Gelbe Liste 1

Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Gelben Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, daß

  1. sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, daß sie auf die Rote Liste gesetzt werden müßten, oder
  2. die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.


AA Metallhaltige Abfälle
AA 010 ex 2619 00 Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung 2
AA 020 ex 2620 19 Zinkhaltige Aschen und Rückstände 2
AA 030 2620 20 Bleihaltige Aschen und Rückstände 2
AA 040 ex 2620 30 Kupferhaltige Aschen und Rückstände 2
AA 050 ex 2620 40 Aluminiumhaltige Aschen und Rückstände 2
AA 060 ex 2620 50 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände 2
AA 070 2620 90 Aschen und Rückstände (2), die Metalle oder Metallverbindungen enthalten, anderweitig nicht angegebene oder einbezogene Metalle oder Metallverbindungen enthaltende Aschen und Rückstände
AA 080   Thalliumhaltige Abfälle, -schrott und -rückstände
AA 090 ex 2804 80 Arsenabfälle und Rückstände 2
AA 100 ex 2805 40 Quecksilberabfälle und Rückstände 2
AA 110   Anderweitig nicht angegebene oder einbezogene Rückstände aus der Aluminiumoxidproduktion
AA 120   Galvanisierungsschlamm
AA 130   Flüssigkeiten aus dem Beizen von Metallen
AA 140   Laugenrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit, Göthit usw.
AA 150   Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
AA 160   Asche, Schlamm, Staub und andere Rückstände von Edelmetallen wie:
AA 161   -Asche aus der Verbrennung von gedruckten Schaltkreisen
AA 162   -Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen
AA 170   Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
AA 180   Andere Batterien und Akkumulatoren als Bleibatterien, ganz oder zerkleinert, sowie Abfälle und Schrott aus der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren, anderweitig weder erwähnt noch einbezogen
AA 190 8104 20 Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren.


AB Abfälle aus vorwiegend anorganischen Stoffen, eventuell mit Metallen oder organischen Stoffen
AB 010 2621 00 Anderweitig nicht erwähnte oder eingeschlossene Schlacken, Aschen und Rückstände 2
AB 020   Rückstände aus der Verbrennung von kommunalen Abfällen und Hausmüll
AB 030   Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen
AB 040 ex 7001 00 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren und anderem aktivierten Glas
AB 050 ex 2529 21 Calciumfluoridschlämme
AB 060   Andere anorganische Fluorverbindungen in flüssiger Form oder als Schlamm
AB 070   Gießereisand
AB 080   Verbrauchte Katalysatoren, die nicht in der grünen Liste aufgeführt sind
AB 090   Aluminiumhydratabfälle
AB 100   Aluminiumoxidabfälle
AB 110   Basische Löschungen
AB 120   Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen
AB 130   Sandstrahlrückstände
AB 140   Bei industriellen chemischen Verfahren anfallender Gips
AB 150   Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
 
AC Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
AC 010 ex 2713 90 Rückstände aus der Herstellung/Behandlung von Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl, mit Ausnahme verbrauchter Anoden
AC 020   Bituminöses anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall)
AC 030   Rückstandsöle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
AC 040   Schlamm von verbleitem Benzin
AC 050   Heizflüssigkeit (Wärmeübertragung)
AC 060   Hydraulikflüssigkeit
AC 070   Bremsflüssigkeit
AC 080   Frostschutzmittel
AC 090   Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder von Leimen und Klebstoffen
AC 100 ex 3915 90 Nitrocellulose
AC 110   Phenole und phenolhaltige Verbindungen einschließlich Chlorphenole, in flüssiger Form oder als Schlamm
AC 120   Polychlornaphthalin
AC 130   Ether
AC 140   Triäthylamin-Katalysatoren, die zur Zubereitung von Gießereisand verwendet werden
AC 150   Fluorchlorkohlenwasserstoffe
AC 160   Halone
AC 170   Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz
AC 180 ex 4110 00 Lederstaub, Lederasche, Lederschlamm und Ledermehl
AC 190   Rückstände aus der Abwrackung von Kraftfahrzeugen (leichtes Mahlgut: Plüsch, Stoff, Kunststoffabfälle, ...)
AC 200   Organische Phosphorverbindungen
AC 210   Nichthalogenhaltige Lösungsmittel
AC 220   Halogenhaltige Lösungsmittel
AC 230   Halogenhaltige oder nichthalogenhaltige wasserfreie Destillationsrückstände, die bei der Wiedergewinnung von Lösungsmitteln anfallen
AC 240   Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethanen, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
AC 250   Grenzflächenaktive Stoffe
AC 260   Flüssiger Schweinemist, Fäkalien
AC 270   Abwasserschlamm


Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
AD 010   Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Produkte
AD 020   Abfälle aus der Produktion, Formulierung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
AD 030   Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Erzeugnissen zur Holzkonservierung Abfälle, die die nachstehenden Stoffen enthalten, aus ihnen bestehen oder von diesen verunreinigt sind:
AD 040   -anorganische Cyanide, ausgenommen feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
AD 050   -organische Cyanide
AD 060   Gemische und Emulsionen aus Öl und Wasser oder aus Kohlenwasserstoffen und Wasser
AD 070   Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Anstrichfarben und Lacken
AD 080   explosionsgefährliche Abfälle, die keinen besonderen Rechtsvorschriften unterliegen
AD 090   Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien
AD 100   Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen
AD 110   Säurelösungen
AD 120   Ionenaustauschharze
AD 130   Wegwerfphotoapparate, mit Batterien
AD 140   Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus industriellen Anlagen zur Abgasreinigung
AD 150   Als Filter (z.B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe
AD 160   Kommunale Abfälle oder Hausmüll
AD 170 ex 2803     Verbrauchte Aktivkohle mit gefährlichen Eigenschaften aus der Verwendung in der anorganischen und organischen chemischen sowie der pharmazeutischen Industrie, Abwasserbehandlung, Gas- oder Luftreinigung und ähnlichen Verwendungen


weiter .

1) Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code - der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird - hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positionen zusammengefaßt sind. Die Angabe " ex" weist darauf hin, daß es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt.

Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Green" (Grün), "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C usw.) und einer Zahl.   

2) Diese Aufzählung umfaßt Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

   

   

 

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