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  Abfälle zur Verwertung  der EU-Verbringungsverordnung Anhang II
zu VO (EWG) Nr. 259/93

Grüne Liste 1

Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Matenalien in einem Ausmaß kontaminiert sind, daß

  1. sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, daß sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müßten, oder
  2. die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.
GA Abfälle aus Metallen und Metallegierungen (ohne Dispersionsrisiko 2
 Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:
GA 010 ex 7112 10 - Gold
GA 020 ex 7112 20 - Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GA 030 ex 7112 90 - andere Edelmetalle, z.B. Silber
    NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen
Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:
GA 120 7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
GA 130 7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
GA 140 7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
GA 150 ex 7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
GA 160 7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
GA 170 8002 10 Abfälle und Schrott, aus Zinn
GA 180 ex 8101 91 Abfälle und Schrott, aus Wolfram
GA 190 ex 8102 91 Abfälle und Schrott, aus Molybdän
GA 200 ex 8103 10 Abfälle und Schrott, aus Tantal
GA 210 8104 20 Abfälle und Schrott, aus Magnesium (ausgenommen des in Aa 190 genannten Abfalls und Schrotts)
GA 220 ex 8105 10 Abfälle und Schrott, aus Cobalt
GA 230 ex 8106 00 Abfälle und Schrott, aus Bismut
GA 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott, aus Cadmium
GA 250 ex 8108 10 Abfälle und Schrott, aus Titan
GA 260 ex 8109 10 Abfälle und Schrott, aus Zirconium
GA 270 ex 8110 00 Abfälle und Schrott, aus Antimon
GA 280 ex 8111 00 Abfälle und Schrott, aus Mangan
GA 290 ex 8112 11 Abfälle und Schrott, aus Beryllium
GA 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott, aus Chrom
GA 310 ex 8112 30 Abfälle und Schrott, aus Germanium
GA 320 ex 8112 40 Abfälle und Schrott, aus Vanadium
  ex 8112 91 Abfälle und Schrott, aus:
GA 330   - Hafnium
GA 340   - Indium
GA 350   - Niob
GA 360   - Rhenium
GA 370   - Gallium
GA 400 ex 2804 90 Abfälle und Schrott, aus Selen
GA 410 ex 2804 50 Abfälle und Schrott, aus Tellur
GA 420 ex 2805 30 Abfälle und Schrott, aus Seltenerdmetallen
GA 430 7204     Eisen- oder Stahlschrott


GB Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Affinieren von Metallen Anfallen
GB 010 2620 11 Galvanisationsplatten (Hartzink)
GB 020   Zinkrückstände:
GB 021   -Zinkrückstände im Galvanisierungsbecken oben (>90 % Zn)
GB 022   - Zinkrückstände im Galvanisierungsbecken unten (>92 % Zn)
GB 023   - Zinkrückstände bei Druckguß (>85 % Zn)
GB 024   - Zinkrückstände bei Feuerverzinkung (chargenweise) (92 % Zn)
GB 025   - Rückstände aus der Zinkabschöpfung
GB 030   Aluminiumkrätze (ausgenommen entzündbare oder solche Krätze, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase emittieren)
GB 040 ex 2620 90 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung
GB 050   Tantalhaltige Zinnschlacke mit weniger als 0, 5 % Zinn
GC Sonstige metallhaltige Abfälle
GC 010   Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
GC 020   Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eigenen
GC 030 ex 8908 00 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten
GC 040   Fahrzeugwracks nach Entfernung aller darin enthaltenen Flüssigkeiten
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten
GC 050   Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z.B. Aluminiumoxid, Zeolithe)
GC 060   Verbrauchte metallhaltige Katalysatoren, die folgendes enthalten:
    -Edelmetalle (Gold, Silber)
    -Platinmetalle: Ruthenium, Rhodium, Palladium, Osmium, Iridium, Platin
    -Übergangsmetalle: Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän, Tantal, Rhenium
    -Lanthanoide (Seltenerdmetalle) : Lanthan, Praesodym, Samarium, Gadolinium, Dysprosium, Erbium, Ytterbium, Cer, Neodyn, Europium, Terbium, Holmium, Thulium, Lutetium
GC 070 ex 2619 00 Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung(3) (einschließlich niedriglegierter Stähle), ausschließlich solcher, die spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden
GC 080   Walzsinter (Eisenmetall)
Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer disperser Form:
GC 090   Molybdän
GC 100   Wolfram
GC 110   Tantal
GC 120   Titan
GC 130   Niob
GC 140   Rhenium
GC 150   Gold
GC 160   Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GC 170   Andere Edelmetalle z.B. Silber
    NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.


GD Abfälle aus dem Bergbau ohne Dispersionsrisiko
GD 010 ex 2504 90 Abfälle, aus natürlichem Graphit
GD 020 ex 2514 00 Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
GD 030 2525 30 Glimmerabfall
GD 040 ex 2529 30 Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
GD 050 ex 2529 10 Feldspatabfälle
GD 060 ex 2529 21 Fluorspatabfälle
ex 2529 22  
GD 070 ex 2811 22 Abfälle aus Silicium, in fester Form, mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden


GE Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko
GE 010 ex 7001 00 Bruchglas oder andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes (beschichtetes) Glas
GE 020   Glasfaserabfälle


GF Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko
GF 010   Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)
GF 020 ex 8113 00 Abfälle und Scherben von keramischen Waren (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
GF 030   Unter keiner anderen Position erwähnte Keramikfasern


GG Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
GG 010   Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
GG 020   Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipsabfälle
GG 030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken
GG 040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken
GG 050   Anodenplatten aus der Herstellung von Erdölkoks und/oder Bitumen
GG 060 ex 2803 Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasseraufbereitung, Lebensmittel- und Vitaminproduktion
GG 080 ex 2621 00 Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 % ) aus der Kupferproduktion, nach Industriespezifikationen behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem für Verwendungen als Baustoff und Schleifmittel
GG 090   Fester Schwefel
GG 100   Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (mit einem pH-Wert unter 9)
GG 110 ex 2621 00 Neutralisierter Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung
GG 120   Natrium-, Calcium- und Kaliumchloride
GG 130   Carborundum (Siliciumcarbid)
GG 140   Betonbruchstücke
GG 150 ex 2620 90 Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
GG 160   Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung
GH Kunststoffabfälle in fester Form Einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
GH 010 3915     Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen aus:
GH 011 ex 3915 10 - Ethylenpolymeren
GH 012 ex 3915 20 - Styrolpolymeren
GH 013 ex 3915 30 - Vinylchloridpolymeren
GH 014 ex 3915 30 - Polymeren oder Copolymeren von beispielsweise:
    -Polypropylen
    -Polyethylenterephthalat
    -Acrylonitril-Copolymeren
    -Butadien-Copolymeren
    -Styrol-Copolymeren
    -Polyamiden
    -Polybuthylenterephthalat
    -Polykarbonaten
    -Polyphenylensulfiden
    -Acrylpolymeren
    -Paraffinen (C10-C13)4
    -Polyurethanen (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend)
    -Polysiloxanen (Siliconen)
    -Polymethyl-Methacrylat
    -Polyvinylalkohol
    -Polyvinylbutyral
    -Polyvinylacetat
    -Polytetrafluorethylen (Teflon, PTFE)
GH 015 ex 3915 90 -Folgende Harze oder deren Kondensationserzeugnisse:
    -Harnstoffharze aus Formaldehyd
    Phenolharze aus Formaldehyd
    -Melaminharze aus Formaldehyd
    -Epoxidharze
    -Alkydharze
    -Polyamide


GI Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier
GI 010 4707    Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
GI 011 4707 10 - aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
GI 012 4707 20 - aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose hergestellt
GI 013 4707 30 - aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
GI 014 4707 90 - andere, darunter unter anderem:
    1. beschichtete Pappe
    2. Abfälle und Ausschuß, unsortiert


GJ Textilabfälle
GJ 010 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) :
GJ 011 5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 012 5003 90 - andere
GJ 020 5103: Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
GJ 021 5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022 5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023 5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
GJ 031 5202 10 - Garnabfälle
GJ 032 5202 91 - Reißspinnstoff
GJ 033 5202 99 - andere
GJ 040 5301 30 Werg und Abfälle von Flachs
GJ 050 ex 5302 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
GJ 060 ex 5303 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)
GJ 070 ex 5304 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen textilen Agavefasern
GJ 080 ex 5305 19 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
GJ 090 ex 5305 29 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
GJ 100 ex 5305 99 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen textilen Pflanzenfasern, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GJ 110 5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) :
GJ 111 5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern
GJ 112 5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern
GJ 120 6309 00 Altwaren
GJ 130 ex 6310 Lumpen, aus Spinnstoffen, Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:
GJ 131 ex 6310 10 - sortiert
GJ 132 ex 6310 90 - andere
GJ 140 ex 6310 Teppichboden- und Teppichabfälle


GK Kautschukabfälle
GK 010 4004 00 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
GK 020 4012 20 Luftreifen, gebraucht
GK 030 ex 4017 00 Abfälle und Bruch von Hartkautschuk (z.B. Ebonit)


GL Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz
GL 010 ex 4401 30 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt
GL 020 4501 90 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl
 
GM Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie
GM 070 ex 2307 Weintrub
GM 080 ex 2308 Pfanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GM 090 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
GM 100 0506 90 Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
GM 110 ex 0511 91 Fischabfälle
GM 120 1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
GM 130   Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die für Menschen und Tiere geltende nationale bzw. internationale Auflagen und Standards erfüllen
GM 140 ex 1500 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröl)
GN Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle
GN 010 ex 0502 00 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
GN 020 ex 0503 00 Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
GN 030 ex 0505 90 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt
GN 040 ex 4110 00 Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar, ausgenommen Lederschlamm
   
GO Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
GO 010 ex 0501 00 Haarabfälle
GO 020   Strohabfälle
GO 030   Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet
GO 040   Abfälle von silberfreien oder silberhaltigen fotografischen Filmen und Papieren (einschließlich Trägermaterial und lichtempfindliche Beschichtung), die kein Silber in freier ionischer Form enthalten
GO 050   Wegwerfphotoapparate, ohne Batterien

___________________________
1) Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code - der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird - hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positition zusammengefaßt sind. Die Angabe " ex"weist darauf hin, daß es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt. Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Green" (Grün), "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C usw.) und einer Zahl.

2) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten.

3) Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoff für Titandioxid und Vanadium.

4) Diese können nicht polymerisiert werden und werden als Weichmacher verwendet.

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