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 Durch ihre Beschaffenheit oder den Entstehungsvorgang charakterisierte Gruppen oder Arten gefährlicher Abfälle (in flüssiger Form, in fester Form oder in Form von Schlamm) Anhang I

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  Anhang IA

Abfälle, die eine der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen und aus folgendem bestehen:

  1. anatomischen Stoffen; Abfällen aus Krankenhäusern oder anderen ärztlichen Einrichtungen
  2. Arzneimitteln, Medikamenten, Tierarzneimitteln
  3. Holzschutzmitteln
  4. Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
  5. Lösungsmittelrückständen
  6. halogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe
  7. cyanidhaltigen Härtesalzen
  8. Mineralölen und öligen Stoffen (z.B. Bohr-, Schneid- und Schleiföle)
  9. Öl/Wasser- oder Kohlenwasserstoff/Wasser-Gemischen, Emulsionen
  10. PCB- und/oder PCT-haltigen Stoffen (z.B. Dielektrika)
  11. Teerrückständen aus Raffinations-, Destillations- oder Pyrolysevorgängen (z.B. Bodensätze in Destillationskolben)
  12. Druckfarben, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken, Klarlacken
  13. Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen
  14. nichtidentifizierten und/oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt nicht bekannt sind (z.B. Laborabfälle)
  15. pyrotechnischen Erzeugnissen und sonstigen explosiven Stoffen
  16. Foto- und Entwicklerchemikalien
  17. Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane kontaminiert ist
  18. Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine kontaminiert ist

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  Anhang IB

Abfälle, die einen der in Anhang II genannten Bestandteile enthalten und eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen sowie aus folgendem bestehen:

  1. tierischen oder pflanzlichen Seifen, Fetten, Wachsen
  2. nichthalogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen
  3. anorganischen Stoffen ohne Metalle oder Metallverbindungen
  4. Aschen und/oder Schlacken
  5. Erde, Sand oder Ton einschließlich Baggerschlamm
  6. nicht cyanidhaltigen Härtesalzen
  7. Metallstaub und -pulver
  8. verbrauchten Katalysatoren
  9. Flüssigkeiten oder Schlamm, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten
  10. bei Umweltschutzmaßnahmen anfallenden Abfällen (z.B. Filterstäube) mit Ausnahme der Nummern 29, 30 und 33
  11. Schlämmen aus der Gasreinigung
  12. Schlämmen aus Wasserreinigungsanlagen
  13. Dekarbonationsrückständen
  14. Rückständen aus Ionenaustauschern
  15. unbehandelten oder in der Landwirtschaft nicht verwendbaren Klärschlämmen
  16. bei der Reinigung von Tanks und/oder Geräten anfallenden Rückständen
  17. kontaminierten Geräten
  18. kontaminierten Behältern (z.B. Verpackungsmaterial, Gasflaschen usw.), die einen oder mehrere in Anhang II genannte Bestandteile enthalten
  19. Batterien und anderen elektrischen Zellen
  20. pflanzlichen Ölen
  21. bei Getrennt-Sammlungen in Haushalten anfallenden Gegenständen, die eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen
  22. jedem sonstigen Abfall, der einen in Anhang II genannten Bestandteil enthält und eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweist.

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  Bestandteile, die die Abfälle des Anhangs IB zu gefährlichen Abfällen machen, sofern diese Abfälle die in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen Anhang II

Abfälle mit folgenden Bestandteilen:

C1 Beryllium, Berylliumverbindungen
C2 Vanadiumverbindungen
C3 Chrom-6-Verbindungen
C4 Kobaltverbindungen
C5 Nickelverbindungen
C6 Kupferverbindungen
C7 Zinkverbindungen
C8 Arsen, Arsenverbindungen
C9 Selen, Selenverbindungen
C10 Silberverbindungen
C11 Cadmium, Cadmiumverbindungen
C12 Zinnverbindungen
C13 Antimon, Antimonverbindungen
C14 Tellur, Tellurverbindungen
C15 Bariumverbindungen mit Ausnahme von Bariumsulfat
C16 Quecksilber, Quecksilberverbindungen
C17 Thallium, Thalliumverbindungen
C18 Blei, Bleiverbindungen
C19 anorganische Sulfide
C20 anorganische Verbindungen von Fluor mit Ausnahme von Kalziumfluorid
C21 anorganische Cyanide
C22 folgende Alkali- oder Erdalkalimetalle in elementarer Form: Lithium, Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium
C23 saure Lösungen oder Säuren in fester Form
C24 basische Lösungen oder basen in fester Form
C25 Asbest (Staub und Fasern)
C26 Phosphor, Phosphorverbindungen mit Ausnahme von phosphatischen Mineralien
C27 Metallcarbonyle
C28 Peroxide
C29 Chlorate
C30 Perchlorate
C31 Azide
C32 PCB und/oder PCT
C33 Arznei- oder Tierarzneimittel
C34 Biozide und Pflanzenschutzmittel (z.B. Pestizide)
C35 infektiöse Substanzen
C36 Kreosole
C37 Isocyanate, Thiocyanate
C38 organische Cyanide (z.B. Nitrile)
C39 Phenole, Phenolverbindungen
C40 halogenierte Lösungsmittel
C41 organische Lösungsmittel, ausgenommen halogenierte Lösungsmittel
C42 halogenorganische Verbindungen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe und sonstige in diesem Anhang aufgeführte Stoffe
C43 aromatische Verbindungen, polyzyklische und heterozyklische organische Verbindungen
C44 aliphatische Amine
C45 aromatische Amine
C46 Ether
C47 explosive Stoffe mit Ausnahme der an anderer Stelle dieses Anhangs aufgeführten Stoffe
C48 schwefelorganische Verbindungen
C49 alle Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane
C50 alle Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine
C51 Kohlenwasserstoffe und ihre Sauerstoff-, Stickstoff- und/oder Schwefelverbindungen, die in diesem Anhang nicht eigens genannt sind.

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  Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Anhang III


H1 "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
H2 "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
H3-A "leicht entzündbar":
  • Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21°C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
  • unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
  • Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden
H3-B "entzündbar": flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
H4 "reizend": nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
H5 "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
H6 "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
H7 "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
H8 "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
H9 "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
H10 "teratogen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
H11 "mutagen":. Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
H12 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden
H13 Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z.B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist;
H14 "ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

Anmerkungen

  1. Die Bezeichnung als "giftig" (und "sehr giftig"), "gesundheitsschädlich", "ätzend" und "reizend" erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.a und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG des Rates.
  2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen "krebserzeugend", "teratogen" und "mutagen" unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 83/467/EWG der Kommission, enthalten.

Prüfmethoden

Die Prüfmethoden sollen den Definitionen in Anhang III spezifische Bedeutung verleihen.

Die anzuwendenden Methoden sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 84/449/EWG der Kommission, oder den späteren Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt festgelegt. Diese Methoden beruhen ihrerseits auf den Arbeiten und Empfehlungen der zuständigen internationalen Stellen, insbesondere der OECD.

ENDE

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