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Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
(ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20, ber. 1998 L 23 S.39;
94/31/EG ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28;
VO (EG) 166/2006 - ABl. Nr. 33 vom 04.02.2006 S. 1;
RL 2008/98/EG - ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 12.12.2010 gem. Art. 41 der RL 2008/98/EG
Hebt RL 78/319/EWG zum 27.06.1995 auf
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle sind gemeinsame Regeln zur Beseitigung gefährlicher Abfälle erlassen worden. Um den bei der Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollten diese Regeln geändert und die Richtlinie 78/319/EWG durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
Die Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik 4 sowie das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz, das Gegenstand der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Oktober 1987 über die Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) 5 ist, sehen gemeinschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Entsorgung und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle vor.
Die allgemeinen Regeln für die Abfallbewirtschaftung nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, gelten auch für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erfordert zusätzliche, strengere Regeln, die den Besonderheiten dieser Art von Abfällen Rechnung tragen.
Für eine wirksamere Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft bedarf es einer präzisen und einheitlichen Definition der gefährlichen Abfälle unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen.
Es muß sichergestellt werden, daß die Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle möglichst vollständig überwacht werden.
Die Anpassung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt muß rasch erfolgen können; der in der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzte Ausschuß sollte daher zur Anpassung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ermächtigt werden
- hat folgende Richtlinie erlassen
(1) Diese Richtlinie, die in Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG erlassen wird, dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.
(2) Vorbehaltlich dieser Richtlinie gilt für gefährliche Abfälle die Richtlinie 75/442/EWG.
(3) Für die Bestimmung des Begriffs "Abfälle" sowie der übrigen Begriffe dieser Richtlinie gelten die Definitionen der Richtlinie 75/442/EWG.
( 4) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind gefährlicher Abfall
( 5) Diese Richtlinie gilt nicht für Hausmüll. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission spätestens Ende 1992 spezifische Vorschriften fest, die die Besonderheiten von Hausmüll berücksichtigen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gefährliche Abfälle überall dort, wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander mischen oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen vermischen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das Mischen gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen oder Stoffen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden und es insbesondere mit dem Ziel geschieht, die Sicherheit der Beseitigung oder Verwertung zu verbessern. Ein solches Vorgehen ist nach den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG genehmigungspflichtig.
(4) Sind Abfälle bereits mit anderen Abfällen oder Stoffen vermischt, so ist eine entsprechende Trennung vorzunehmen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich sowie notwendig ist, um Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG nachzukommen.
(1) Die Abweichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG von der Genehmigungspflicht bei Anlagen oder Unternehmen, die ihre Ab fälle selbst beseitigen, gilt nicht für gefährliche Abfälle im Sinne der vorliegenden Richtlinie.
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann ein Mitgliedstaat für Anlagen oder Unternehmen, die die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten Abfälle verwerten, eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 10 jener Richtlinie vorsehen,
(3) Die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden registriert sein.
(4) Falls ein Mitgliedstaat die Bestimmungen des Absatzes 2 in Anspruch nehmen will, sind die Regelungen gemäß Absatz 2 spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitzuteilen. Die Kommission hört die Mitgliedstaaten dazu an. Aufgrund dieser Anhörung schlägt die Kommission vor, daß diese Regelungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG endgültig festgelegt werden.
(1) Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle.
(2) Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie für alle Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern
(3) Die Register nach Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren; im Falle von Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern, müssen die Register jedoch nur mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden. Die Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungsvorgänge sind auf Verlangen der zuständigen Behörden oder eines Vorbesitzers vorzulegen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.
(2) Bei gefährlichen Abfällen erstrecken sich die in Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Kontrollen betreffend das Einsammeln und die Beförderung insbesondere auf die Herkunft und die Bestimmung der gefährlichen Abfälle.
(3) Bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen ist ein Begleitschein beizufügen; dieser enthält die Angaben nach Anhang 1 Abschnitt a der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG.
(1) Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG - entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne - Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.
(2) Die Kommission nimmt eine vergleichende Beurteilung dieser Pläne vor, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungs- und Verwertungsmethoden. Die Kommission stellt diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zu erhalten wünschen, zur Verfügung.
In Notfällen oder bei drohender Gefahr ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls in zeitweiliger Abweichung von dieser Richtlinie, um zu verhindern, daß gefährliche Abfälle die Bevölkerung oder Umwelt bedrohen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Abweichungen der Kommission mit.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG und auf der Grundlage eines gemäß jenem Artikel erteilten Fragebogens einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie.
(2) Zusätzlich zu dem Gesamtbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Überarbeitung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Abfallverzeichnisses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 27. Juni 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 78/319/EWG wird zum 27. Juni 1995 aufgehoben.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1) ABl. Nr. C 295 vom 19.11.1988 S. 8, und ABl. Nr. C 42 vom 22.02.1990 S. 19.
2) ABl. Nr. C 158 vom 26.06.1989 S. 238.
3) ABl. Nr. C 56 vom 06.03.1989 S. 2.
4) ABl. Nr. C 122 vom 18.05.1990 S. 2.
5) ABl. Nr. C 328 vom 07.12.1987, S. 1.
6) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3.
7) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
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(Stand: 17.07.2019)
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