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Titel II
Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten
Abschnitt A
Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
(1) Beabsichtigt die notifizierende Person, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 zur Beseitigung bestimmte Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.
(2) Die Notifizierung muß zwingend alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort umfassen.
(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen ist.
(4) Bei der Notifizierung füllt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.
(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
(6) Die notifizierende Person schließt mit dem Empfänger einen Vertrag über die Beseitigung der Abfälle.
Der Vertrag kann alle oder einige der in Absatz 5 genannten Angaben umfassen.
Der Vertrag umfaßt die Verpflichtung
Eine Kopie dieses Vertrages ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zuzustellen.
Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, so kann der genannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.
(8) Eine zuständige Behörde am Versandort kann nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften beschließen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst vorzunehmen sie übermittelt dann eine Kopie des Notifizierungsschreibens an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde am Versandort kann beschließen, daß sie keine Notifizierung vornimmt, falls sie selbst unmittelbar Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erheben hat. Sie hat die notifizierende Person unverzüglich von diesen Einwänden in Kenntnis zu setzen.
(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.
(2)
Diese Auflagen sind der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen und in den Begleitschein einzutragen. Sie dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen unter Beachtung der geltenden Vereinbarungen, insbesondere der einschlägigen internationalen Übereinkommen, erfolgen.
( 3)
(4) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, daß die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und daß die Auflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.
Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muß eine erneute Notifizierung erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt ihre Genehmigung durch einen entsprechenden Stempel auf dem Begleitschein.
(1) Die Verbringung kann erst erfolgen, nachdem der notifizierenden Person von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort die Genehmigung dazu erteilt wurde.
(2) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.
(3) Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels zu versehen.
(4) Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.
(5) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 6 genannte Bescheinigung.
(6) So bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben ist, enthalten oder diesem angeheftet.
Abschnitt B
Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
(1) Beabsichtigt die notifizierende Person unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2, zur Verwertung bestimmte Abfälle des Anhangs III von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt den zuständigen Behörden am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.
(2) Die Notifizierung muß zwingend alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort umfassen.
(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellt wird.
(4) Bei dieser Notifizierung füllt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.
(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
(6) Die notifizierende Person schließt mit dem Empfänger einen Vertrag über die Verwertung der Abfälle.
Der Vertrag kann alle oder einige der im Absatz 5 genannten Angaben umfassen.
Der Vertrag umfaßt die Verpflichtung
Eine Kopie dieses Vertrages ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zuzustellen.
Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, so kann der obengenannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der sich diese zur Verwertung der Abfälle verpflichtet.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.
(8) Eine zuständige Behörde am Versandort kann nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften beschließen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst vorzunehmen; sie übermittelt dann eine Kopie des Notifizierungsschreibens an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde.
(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.
(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben. Derartige Einwände sind auf Absatz 4 zu stützen. Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der 30tägigen Frist schriftlich mitzuteilen.
Die betroffenen zuständigen Behörden können auch vor Ablauf der 30tägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
Die schriftliche Zustimmung oder die Einwände können auf dem Postweg oder per Fernkopie mit anschließender postalischer Bestätigung übermittelt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, läuft die Genehmigung nach einem Kalenderjahr ab.
(3) Die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können binnen 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.
Diese Auflagen sind der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen und in den Begleitschein einzutragen. Sie
dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen unter Beachtung der geltenden Vereinbarungen, insbesondere der einschlägigen internationalen Übereinkommen, erfolgen.
(4)
(5) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, daß die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und daß die Auflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens dem Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.
Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muß eine erneute Notifizierung erfolgen.
(6) Im Falle einer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung erteilt die zuständige Behörde ihre Genehmigung durch einen entsprechenden Stempel auf dem Begleitschein.
(1) Die Verbringung darf nach Ablauf der 30tägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Die stillschweigende Zustimmung gilt jedoch nur für ein Kalenderjahr nach diesem Zeitpunkt.
Beschließen die zuständigen Behörden die Erteilung einer schriftlichen Zustimmung, so kann die Verbringung erfolgen, sobald alle erforderlichen Zustimmungen eingegangen sind.
(2) Die notifizierende Person trägt den Zeitpunkt der Verbringung und alle übrigen geforderten Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.
(3) Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins zu versehen.
(4) Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.
(5) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 6 genannte Bescheinigung.
(6) So bald wie möglich und spätestens 180 Tage nach Eingang der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Verwertung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei ihrer Verbringung beigegeben wird, enthalten oder diesem angeheftet.
(1) Die zuständigen Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich bestimmte Verwertungsanlagen liegen, können unbeschadet des Artikels 7 beschließen, keine Einwände gegen die Verbringung bestimmter Abfallarten zu einer bestimmten Verwertungsanlage zu erheben. Solche Beschlüsse können auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch jederzeit widerrufen werden.
(2) Die zuständigen Behörden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission Name und Anschrift der Verwertungsanlage, die dort eingesetzten Technologien, die von dem Beschluß betroffenen Abfallarten und den betreffenden Zeitraum mit. Auch Widerrufe sind der Kommission mitzuteilen.
Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich den anderen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft und dem OECD-Sekretariat.
(3) Jede geplante Verbringung zu solchen Anlagen ist den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 zu notifizieren. Diese Notifizierung hat vor Beginn der Verbringung einzugehen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am Versandort und ihre für die Durchfuhr zuständigen Behörden können gegen jede derartige Verbringung Einwände aufgrund des Artikel 7 Absatz 4 erheben oder Auflagen für die Beförderung festlegen.
(4) Haben die zuständigen Behörden nach den für sie geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 6 Absatz 6 genannten Vertrag zu überprüfen, so teilen sie dies der Kommission mit. In diesen Fällen müssen die im Rahmen der Notifizierung übermittelten Angaben sowie die zu überprüfenden Verträge oder Vertragsteile sieben Tage vor Beginn der Verbringung eingehen, damit diese Überprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann.
(5) Für die eigentliche Verbringung ist Artikel 8 Absätze 2 bis 6 anwendbar.
Für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs IV sowie von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, gelten die Verfahren der Artikel 6 bis 8 mit der Ausnahme, daß die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung schriftlich vor dem Beginn der Verbringung zu erteilen haben.
(1) Damit die Verbringung der in Anhang II aufgeführten und zur Verwertung bestimmter Abfälle besser verfolgt werden kann, sind diesen Abfällen folgende vom Besitzer unterzeichnete Angaben beizugeben:
(2) Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.
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(Stand: 11.03.2019)
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