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Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001 S. 1;
VO (EG) 1013/2006 - ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. der VO (EG) 1013/2006
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft", zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1999/816/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den Beschluss 93/98/EWG des Rates ist die Gemeinschaft seit dem 7. Februar 1994 Vertragspartei des baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung.
(2) Eine Liste gefährlicher Abfälle wurde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der "Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle", geändert durch die Richtlinie 94/31/EG aufgestellt und aufgrund der Notifizierungen der Mitgliedstaaten angepasst. Die letzte Fassung dieser Liste (von gefährlichen Abfällen) ist in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates, enthalten.
(3) Die Gemeinschaft hat den Beschluss C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, einschließlich Teil II des Anhangs 4 dieses Beschlusses angenommen, in dem Abfälle aufgeführt sind, die dem sogenannten gelben Kontrollverfahren dieses Beschlusses unterliegen.
(4) Der Beschluss C(2001) 107 des OECD-Rates sowie Teil II seines Anhangs 4 ist für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft erst nach Abschluss der erforderlichen Gemeinschaftsverfahren verbindlich 1. Daher muss sichergestellt werden, dass die OECD-Änderungen zu Teil II des Anhangs 4 für die Zwecke dieser Verordnung zum gleichen Zeitpunkt in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden wie die Änderungen, die Gegenstand der Entscheidung 2000/532/EG sind, nämlich am 1. Januar 2002.
(5) Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates ist zu ändern, um sicherzustellen, dass seine Teile 2 und 3 die jüngste Fassung der Liste gefährlicher Abfälle in vollem Umfang berücksichtigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG angenommen wurde, sowie die jüngste Fassung der vom OECD-Rat beschlossenen und durch die Gemeinschaft gebilligten Liste von Abfällen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EWG) 259/93 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Dezember 2001.
Anhang V
- wie eingefügt -
1) Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 2001.
(Stand: 28.12.2020)
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