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Abschnitt C
Ausfuhr von Abfällen in AKP-Staaten

Artikel 18

(1) Die Ausfuhr von Abfällen in AKP-Staaten ist verboten.

(2) Dieses Verbot hindert einen Mitgliedstaat, in den ein AKP-Staat Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt hat, nicht daran, die aufbereiteten Abfälle wieder in den betreffenden AKP-Ursprungsstaat zurückzuführen.

(3) Bei der Wiederausfuhr in AKP-Staaten ist der Sendung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels beizufügen.

Titel V
Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft

Abschnitt A
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 19

(1) Jede Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme der Einfuhr aus

  1. EFTA-Ländern, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
  2. anderen Ländern,

(2) Der Rat ermächtigt hiermit einzelne Mitgliedstaaten, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Ausnahmefällen zum Zwecke der Beseitigung besonderer Abfälle bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandland nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde. Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit den Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich übereinstimmen und werden der Kommission vor ihrem Abschluß notifiziert.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Länder werden ersucht, zuvor der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats einen ausreichend begründeten Antrag zu unterbreiten, der sich darauf stützt, daß sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die Beseitigung der Abfälle in einer umweltverträglichen Weise nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

(4) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort untersagt die Verbringung von Abfällen in ihren Zuständigkeitsbereich, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß diese Abfälle dort nicht in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

Artikel 20

(1) Die Notifizierung ist an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu richten, wozu der Begleitschein gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu verwenden ist; eine Kopie ist dem Empfänger der Abfälle und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Begleitschein ist von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort auszustellen.

Nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen eine schriftliche Empfangsbestätigung, wobei die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine Kopie dieser Bestätigung erhalten.

(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort genehmigt die Verbringung nur, sofern ihrerseits oder seitens der anderen betroffenen zuständigen Behörden keine Einwände bestehen.

Die Genehmigung unterliegt den in Absatz 5 erwähnten Bedingungen für die Verbringung.

(3) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können binnen 60 Tagen nach Absendung der Kopie der Empfangsbestätigung Einwände nach Artikel 4 Absatz 3 erheben.

Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Diese Einwände werden der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermittelt.

(4) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort entscheidet binnen 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie übermittelt den für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständigen Behörden, dem Empfänger sowie den Eingangszoll stellen der Gemeinschaft eine beglaubigte Kopie der Entscheidung.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort trifft ihre Entscheidung nicht vor Ablauf von 61 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung. Sie kann diese Entscheidung jedoch früher treffen, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden vorliegt. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständige Behörde legen binnen 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Bedingungen für die Verbringung der Abfälle fest. Diese Bedingungen, die der notifizierenden Person unter Übermittlung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die für vergleichbare Verbringungen ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitbereichs der betreffenden Behörde festgelegten Bedingungen.

(6) Die Verbringung kann erst erfolgen, wenn die notifizierende Person von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort die Genehmigung erhalten hat.

(7) Hat die notifizierende zierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie. Der Transporteur legt der Zollstelle, an der die Abfälle in die Gemeinschaft eingeführt werden, eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor.

Jede Sendung ist mit einer Kopie oder, auf Ersuchen der zuständigen Behörden, mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels zu versehen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(8) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 9 genannte Bescheinigung.

(9) So bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben ist, enthalten oder diesem angeheftet.

Abschnitt B
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 21

(1) Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, ausgenommen die Einfuhr aus:

  1. Ländern, für die der OECD-Beschluß gilt;
  2. anderen Ländern,

(2) Der Rat ermächtigt hiermit einzelne Mitgliedstaaten, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Ausnahmefällen zum Zwecke der Verwertung besonderer Abfälle bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen, falls ein Mitgliedstaat solche Übereinkünfte oder Vereinbarungen für erforderlich hält, um zu vermeiden, daß es zu einer Unterbrechung bei der Abfallentsorgung kommt, bevor die Gemeinschaft diese Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen hat. Solche Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit dem Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen; sie werden der Kommission vor ihrem

Abschluß notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich geschlossen werden.

Artikel 22

(1) Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Ländern oder durch Länder hindurch, für die der OECD-Beschluß gilt, kommen die folgenden Kontrollverfahren sinngemäß zur Anwendung:

  1. für in Anhang III aufgeführte Abfälle: Artikel 6, 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie Artikel 17 Absatz 5;
  2. für in Anhang IV aufgeführte Abfälle und für Abfälle, die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind: Artikel 10.

(2) Wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III und IV aufgeführt oder die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind, aus Ländern eingeführt oder durch Länder befördert werden, für die der OECD Beschluß nicht gilt, so

sofern in gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist; hierbei werden die Kontrollverfahren nach Absatz 1 oder Artikel 20 zugrunde gelegt.

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