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Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien
(ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48, ber. 2003 L 146 S. 52, ber. 2016 L 137 S. 27;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 6 des Beschl.'es (EU) 2018/853
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinien erstellen. Diese Berichte werden in einem zusammenfassenden Bericht der Kommission ausgewertet. In anderen Umweltschutzrichtlinien sind derartige Berichte nicht vorgesehen. In den bestehenden Vorschriften sind sowohl die Häufigkeit der Berichterstattung als auch der Inhalt der Berichte uneinheitlich geregelt. Die Berichterstattungspflicht muß sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission gelten, damit der Stand der Anwendung der Umweltschutzrichtlinien in der gesamten Gemeinschaft beurteilt und der Öffentlichkeit einschlägiges Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden kann. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften auf sektoraler Basis mit dem Ziel harmonisiert werden, sie zu vervollständigen und zu vereinheitlichen. Diese Berichte sollten von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre und für jeden Sektor jährlich versetzt erstellt und der Kommission übermittelt werden. Sie sind anhand eines von der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses zu erstellenden Fragebogens abzufassen, der den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums zu übermitteln ist. Binnen neun Monaten nach Übermittlung des Berichts durch die einzelnen Mitgliedstaaten sollte die Kommission einen zusammenfassenden sektoralen Bericht veröffentlichen. Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer 4, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, sollte jährlich und so rechtzeitig erscheinen, daß die Öffentlichkeit über die Qualität der Badegewässer des jeweils letzten Zeitraums informiert wird. Die Einführung der notwendigen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten setzt nicht den Erlaß besonderer Rechtsakte oder Durchführungsverordnungen voraus, wenn die Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien solche Bestimmungen derzeit nicht verabschieden müssen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie zielt darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis unbeschadet des Artikels 155 erster Gedankenstrich des Vertrags zu rationalisieren und zu verbessern.
(1) Die in Anhang I aufgeführten Bestimmungen erhalten folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG * ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
____
*) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48."
(2) Der in Absatz 1 festgelegte Wortlaut wird in die in Anhang II genannten Richtlinien nach Maßgabe dieses Anhangs eingefügt.
Artikel 13 der Richtlinie 76/160/EWG erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr und erstmals am 31. Dezember 1993 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie im laufenden Jahr. Dieser Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG * ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
____
*)ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48."
(1) Die in Anhang III aufgeführten Bestimmungen erhalten folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG * ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.
Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen. Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1994 bis 1996.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
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*) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48."
(2) Der in Absatz 1 festgelegte Wortlaut wird in die in Anhang IV genannten Richtlinien nach Maßgabe dieses Anhangs eingefügt.
(3) Folgender Wortlaut wird in die in Anhang V genannten Richtlinien nach Maßgabe dieses Anhangs eingefügt: "Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jährlich die von ihr aufgrund dieses Artikels erhaltenen Informationen."
Die in Anhang VI aufgeführten Bestimmungen erhalten folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG * ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1995 bis 1997.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
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*) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48."
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
(2) Die Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie geändert werden, bleiben in ihrer bisherigen Fassung bis zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Daten in Kraft.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1991.
______________
1) ABl. Nr. C 214 vom 29.08.1990 S. 6.
2) ABl. Nr. C 19 vom 28.01.1991 S. 587.
3) ABl. Nr. C 60 vom 08.03.1991 S. 15.
4) ABl. Nr. L 31 vom 05.02.1976 S. 1.
5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
Anhang I |
Richtlinien, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu ändern sind
(1) ABl. Nr. L 129 vom 18.05.1976 S. 23.
(2) ABl. Nr. L 54 vom 25.02.1978 S. 19.
(3) ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1983 S. 28.
(4) ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 1.
(5) ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979 S. 44.
(6) ABl. Nr. L 319 vom 07.11.1981 S. 16.
(7) ABl. Nr. L 281 vom 10.11.1979 S. 47.
(8) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1980 S. 43.
(9) ABl. Nr. L 81 vom 27.03.1982 S. 29.
(10) ABl. Nr. L 291 vom 24.10.1983 S. 1.
(11) ABl. Nr. L 74 vom 17.03.1984 S. 49.
(12) ABl. Nr. L 274 vom 17.10.1984 S. 11.
(13) ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 16.
(14) ABl. Nr. L 219 vom 14.08.1990 S. 49.
Anhang II |
Richtlinien, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu ändern sind
(1) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 26.
(2) ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979 S. 44.
(3) ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 11.
(4) ABl. Nr. L 319 vom 07.11.1981 S. 19.
Anhang III |
Richtlinien, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu ändern sind
(1) ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 30.
(2) ABl. Nr. L 201 vom 14.07.1989 S. 53.
(3) ABl. Nr. L 230 vom 05.08.1982 S. 1.
(4) ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 14.
(5) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 15.
(6) ABl. Nr. L 87 vom 27.03.1985 S. 1.
(7) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985 S. 36.
(8) ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987 S. 40.
Anhang IV |
Richtlinien, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu ändern sind
(1) ABl. Nr. L 307 vom 27.11.1975. S. 22.
(2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.1987 S. 19.
(3) ABl. Nr. L 188 vom 16.07.1984 S. 20.
Anhang V |
Richtlinien, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu ändern sind
Anhang VI |
Richtlinien, die gemäß Artikel 5 zu ändern sind
____________
1) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 23.
2) ABl. Nr. L 42 vom 12.02.1987 S. 43.
3) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
4) ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 32.
5) ABl. Nr. L 108 vom 26.04.1976 S. 41.
6) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978 S. 43.
7) ABl. Nr. L 326 vom 13.12.1984 S. 31.
8) ABl. Nr. L 48 vom 17.02.1987 S. 31.
9) ABl. Nr. L 176 vom 06.07.1985 S. 18.
10) ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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