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Regelwerk, EU 1979, Wasser - EU Bund

Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer

(ABl. Nr. L 281 vom 10.11.1979 S. 47;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2000/60/EG - ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1;
RL 2006/113/EG - ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 14aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 16 RL 2006/113/EG

Der Rat der Europäischen Ggemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich der Muschelgewässer, vor Verunreinigung zu bewahren.

Es ist erforderlich, bestimmte Muschelpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Meeresgewässer zu bewahren.

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 4 und 1977 5 sehen die gemeinsame Aufstellung von Qualitätszielen zur Festlegung der verschiedenen Anforderungen, denen ein Umweltmedium entsprechen muss, sowie insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich der Muschelgewässer, vor.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen, mit denen bezweckt wird, durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Zu diesem Zweck sind einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Zur Erreichung der Ziele der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollen mit diesen Werten binnen sechs Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.

Um die Überwachung der Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der im Anhang angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach den Ergebnissen der Messungen weniger häufig erfolgen oder wegfallen.

Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von der Richtlinie abzuweichen.

Einige im Anhang enthaltene Bestimmungen müssen unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen des Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgen, der aufgrund von Artikel 13 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, eingesetzt worden ist 6.

Diese Richtlinie kann den Schutz der Verbraucher von Muschelerzeugnissen nicht allein gewährleisten daher sind so bald wie möglich von der Kommission diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Muschelgewässern und ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten als schutz- oder verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und auf diese Weise zur Qualität der vom Menschen unmittelbar verzehrbaren Muschelerzeugnisse beizutragen.

Artikel 2

Die Parameter, die auf die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gewässer anwendbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte 1 Werte angegeben sind. Sie richten sich nach den in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng sind als die in Spalte 1 des Anhangs angegebenen Werte und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

(3) Bei Einleitungen mit Stoffen, für die die Parameter "organohalogene Stoffe" und "Metalle" gelten, werden die von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 7 festgelegten Emissionsnormen gleichzeitig mit den Qualitätszielen sowie den sich aus dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Probenahme ergebenden anderen Verpflichtungen angewendet.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer erstmals binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten können später weitere Gewässer bezeichnen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer insbesondere aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, dass die bezeichneten Gewässer binnen sechs Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und 1 des Anhangs entsprechen.

Artikel 6

(1) Bei der Anwendung des Artikels 5 gelten die bezeichneten Gewässer als dieser Richtlinie entsprechend, wenn die mit der im Anhang vorgesehenen Mindesthäufigkeit an ein und derselben Schöpfstelle in einem Zeitraum von 12 Monaten entnommenen Wasserproben ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3. festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und 1 des Anhangs entsprechen, und zwar:

Ist für alle im Anhang genannten Parameter mit Ausnahme der Parameter "organo-halogene Stoffe" und "Metalle" gemäß Artikel 7 Absatz 2 die Häufigkeit der Probenahmen geringer als im Anhang angegeben, so müssen die obengenannten Werte und Bemerkungen bei allen Proben eingehalten werden.

(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und 1 des Anhangs bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt sind.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt ist.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der gemäß Artikel 3 festgelegten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und 1 des Anhangs ergeben würde, so kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, 50 kann die zuständige Behörde verfügen, dass keine Probenahme erforderlich ist..

(3) Zeigt sich bei einer Probenahme, dass ein gemäß Artikel 3 festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G oder 1 des Anhangs nicht eingehalten wird, so stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.

(4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen. Umweltbedingungen festgelegt.

(5) Die Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind im Anhang angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, dass die erzielten Ergebnisse den im Anhang angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

Artikel 8

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der Küstengewässer oder Gewässer mit Brackwasser zur Folge haben.

Artikel 9

Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die bezeichneten Gewässer strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ferner ist es ihnen freigestellt, Vorschriften für andere Parameter festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 10

Zieht ein Mitgliedstaat die Bezeichnung von Muschelgewässern in Betracht, die in unmittelbarer Nähe der Grenze eines anderen Mitgliedstaats liegen, so treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf den diese Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie beschließen, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen.

Artikel 12

Die für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt notwendigen Änderungen der im Anhang aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren werden von dem Ausschuss, der durch Artikel 13 der Richtlinie 78/659/EWG eingesetzt worden ist, gemäß dem in Artikel 14 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über folgendes:

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 11 an, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.

Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

Artikel 14 91

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG 8 ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1979.

___________________
1) ABl. Nr. C 283 vom 3b. 11. 1976, S. 3.

2) ABl. Nr. C 133 vom 06.06.1977 S. 48.

3) ABl. Nr. C 114 vom 11.05.1977 S. 29.

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 3.

5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 3.

6) ABl. Nr. L 222 14.8.1978, S. 1.

7) ABl. Nr. L 129 vom 18.05.1976 S. 23

8) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

.

Qualitätäsanforderungen an Muschelgewässer Anhang 1


 

Parameter

G I Referenz-Analyse-Verfahren Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung
1.   pH
pH-Einheit
7 - 9 Elektrometrie
Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme
Vierteljährlich
2. Temperatur °C Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 2°C von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen   Temperaturmessung
Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme
Vierteljährlich
3. Färbung (nach Filtern) mg Pt/l   Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Farbe abweichen Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße
Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala
Vierteljährlich
4. Schwebstoffe mg/l   Der Schwebstoffgehalt, der sieh infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in nicht beeinflussten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße, Trocknen bei 105 °C und Wiegen

Zentrifugieren (mindestens 5 mm, mittlere Beschleunigung 2800 bis 3200 g). Trocknen bei 105 °C und Wiegen

Vierteljährlich
5. Salzgehalt %0 12 - 38 %o < 40 %

Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflussten Muschelgewässern 10 % des in den nicht beeinflussten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten

Leitfähigkeitsmessung Monatlich
6. Gelöster Sauerstoff % vom Sättigungswert > 80 % > 70 % (Mittelwert)
Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 %, so werden die Messungen wiederholt
Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 % ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestands nicht beeinträchtigt wird
Winkler-Methode

Elektrochemische Methode

Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen
vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen
7. Kohlenwasserstoffe aus Erdöl   Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, dass sie
  • einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche und/oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen
  • schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere hervorrufen
Visuelle Inspektion Vierteljährlich
8. Organohalogene Stoffe Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie 'gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat Gaschromatographie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung Halbjährlich
9. Metalle Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, dass sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass - sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat

Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen

Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion Halbjährlich
Silber Ag
Arsen As
Kadmium Cd
Chrom Cr
Kupfer Cu
Quecksilber Hg
Nickel Ni
Blei Pb
Zink Zn
mg/l
10. Fäkalcoliforme 100 ml < 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen (a)   Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5 °C Vierteljährlich
11. Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen   Die Konzentration muss geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, dass ein solcher Stoff Vorhanden ist  
12. (Dinoflagellatenprodukt) Saxitoxin        

Abkürzungen:

G = Richtwert

I = Imperativer Wert

(a) Bis zur Verabschiedung einer Richtlinie über den Schutz der Verbraucher von Muschelerzeugnissen müsste dieser Wert jedoch in den Gewässern zwingend eingehalten werden, in denen vom Menschen unmittelbar verzehrbare Muscheln leben.

ENDE

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