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Richtlinie des Rates 78/659/EWG vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
- Süßwasserrichtlinie -
(ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 1;
Beitrittsakte Griechenland - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 111;
Beitrittsakte Spanien, Portugal - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 218;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 90/656/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59;
RL 2000/60/EG - ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2006/44/EG - ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 20aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 15.10.2006 gemäß Art. 17 der RL 2006/44
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich des Süßwassers zur Erhaltung des Fischlebens, vor Verunreinigung zu bewahren.
Unter ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es erforderlich die Fischpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Gewässer, so vor allem vor der zahlenmäßigen Verringerung und bisweilen sogar vor der Auslöschung bestimmter Arten, zu bewahren.
Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von .19731 und 19772 sehen die gemeinsame Aufstellung von Qualitätszielen zur Festlegung verschiedener Anforderungen, denen ein Umweltmedium entsprechen muß, sowie insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich des Süßwassers zur Erhaltung des Fischlebens, vor.
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in auf die Qualität von Süßwasser zur Erhaltung des Fischlebens bereits anwendbar oder in der Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und das sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.
Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen, mit denen bezweckt wird, durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Zu diesem Zweck sind einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.
Zur Erreichung der Ziele der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollen mit diesen Werten binnen fünf Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.
Es ist vorzusehen, daß das Süßwasser zur Erhaltung des Fischlebens unter bestimmten Bedingungen auch dann als den diesbezüglichen Parameterwerten entsprechend erachtet wird, wenn ein bestimmter Anteil der entnommenen Proben den im Anhang angegebenen Grenzwerten nicht entspricht.
Um die Überwachung der Qualität des Süßwassers zur Erhaltung des Fischlebens sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der im Anhang angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach Wasserqualität weniger häufig erfolgen oder wegfallen.
Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von der Richtlinie abzuweichen.
Einige im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen müssen unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepaßt werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorzusehen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Süßwasser und findet auf solche Gewässer Anwendung, die von den Mitgliedstaaten als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, die Qualität von solchem fließendem oder stehendem Süßwasser zu schützen oder zu verbessern, in dem das Leben von Fischen folgender Arten erhalten wird oder, falls die Verschmutzung verringert oder beseitigt wird, erhalten ,werden könnte:
(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind
(1) Die chemisch-physikalischen Parameter, die auf die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gewässer anwendbar sind, sind in Anhang I aufgeführt.
(2) Für die Anwendung dieser Parameter werden die Gewässer in Salmonidengewässer und Cyprinidengewässer eingeteilt.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die in Anhang I aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte 1 Werte angegeben sind. Sie richten sich nach der in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng als die in Spalte 1 des Anhangs I angegebenen Werte sind, und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikel 8 Rechnung tragen.
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Salmoniden- und Cypriniden-Gewässer erstmals binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten können später weitere Gewässer bezeichnen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikel 8 Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, daß die bezeichneten Gewässer binnen fünf Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und 1 von Anhang I entsprechen.
(1) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 werden die bezeichneten Gewässer als den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend erachtet, wenn die Proben, die solchen Gewässern mindestens mit der in Anhang I vorgesehenen Häufigkeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, daß sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I voll Anhang I wie folgt entsprechen:
(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Regelhäufigkeit in Anhang I festgelegt ist.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der gemäß Artikel 3 festgelegten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen ,in den Spalten G und I des Anhangs I ergeben würde, so kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität so kann die zuständige Behörde verfügen, daß keine Probenahme erforderlich ist.
(3) Zeigt sich bei einer Probeentnahme, daß ein von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G und 1 des Anhangs 1 nicht eingehalten wird, so stellt der betreffende Mitgliedstaat fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.
(4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.
(5) Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind in Anhang I angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, daß die erzielten Ergebnisse den in Anhang I angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.
Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung des Süßwassers zur Folge haben.
Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die bezeichneten Gewässer strengere Werte festzulegen, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ferner ist es ihnen freigestellt, Vorschriften für andere Parameter festzulegen, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Im Falle grenzüberschreitender oder die Grenze zwischen Mitgliedstaaten bildende Gewässer, deren Bezeichnung einer dieser Staaten in Betracht zieht, treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf denen die Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen.
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie beschließen:
Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt
Die für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt notwendigen Änderungen der in Anhang I aufgeführten
werden nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.
(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß erfüllt die Aufgaben gemäß Artikel 12.
(2) gestrichen
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über folgendes:
Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig - erstmals fünf Jahre nach der zum ersten Mal vorgenommenen Bezeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 - einen umfassenden Bericht über die bezeichneten Gewässer sowie über ihre wichtigsten Merkmale.
(2) Die Kommission veröffentlicht die eingegangenen Informationen nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am 18. Juli 1978.
Liste der Parameter top |
Anhang I |
Parameter | Salmonidengewässer | Cyprinidengewässer | Analyse- oder Kontrollverfahren | Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen | Bemerkungen | ||
G | I | G | I | ||||
1. Temperatur (°C) | 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als | Temperaturmessung | Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme- einleitungsstelle |
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden | |||
1,5 °C | 3 °C | ||||||
überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet |
|||||||
21,5 (O) 10 (O) |
28 (O) 10 (O) |
||||||
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. |
|||||||
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) | 50 % ≥ 9 100 % ≥ 7 |
50 % ≥ 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
50 % ≥ 8 100 % ≥ 5 |
50 % ≥ 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) | Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. | |
3. pH | 6-9 (O)1 | 6-9 (O)1 | Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts | Monatlich | |||
4. Schwebstoffe (mg/l) | ≤ 25 (O) | ≤ 25 (O) | Filtration über Filtermembran 0,45 µm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800- 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen | Die angegebenen Wette sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. | |||
5. BSB5 (mg/l O2) | ≤ 3 | ≤ 6 | Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 °± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden) | ||||
6. Gesamtphosphor (mg/l P) | Molekulare Absorptions- spektrophotometrie | Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:
L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. |
|||||
7. Nitrite (mg/l NO2) | ≤ 0,01 | ≤ 0,03 | Molekulare Absorptions- spektrophotometrie |
||||
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) | 2 | 2 | Geschmacksprüfung | Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind | |||
9. Ölkohlen- wasserstoffe |
3 | 3 | Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung |
Monatlich | Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind | ||
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) | ≤ 0,005 | ≤ 0,025 | ≤ 0,005 | ≤ 0,025 | Molekulare Absorptions- spektrophoto- metrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler- Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur |
Monatlich | Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. |
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: | |||||||
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) | ≤ 0,04 | ≤ 14 | ≤ 0,2 | ≤ 14 | |||
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) | ≤ 0,005 | ≤ 0,005 | DPD-Methode (Diäthyl-p- Phenylendiamin) | Monatlich | Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. | ||
13. Gesamtzink (mg/l Zn) | ≤ 0,3 | ≤ 1,0 | Atomabsorptions- spektrometrie | Monatlich | Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anhang II | ||
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | Atomabsorptions- spektrometrie | Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anhang II | |||
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.
2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. 3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:
4) Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation, oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben, können die Mitgliedstaaten höhere Werte als 1 mg/l festsetzen. |
Allgemeine Bemerkung
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.
Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.
Abkürzungen:
G = | Richtwert |
I = | Imperativer Wert |
(O) = | Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich. |
Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer | Anhang II |
Gesamtzink
(Siehe Anhang I, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")
Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
Salmonidengewässer (mg/l Zn) | 0,03 | 0,2 | 0,3 | 0,5 |
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) | 0,3 | 0,7 | 1,0 | 2,0 |
Gelöstes Kupfer
(Siehe Anhang I, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")
Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
mg/l Cu) | 0,0051 | 0,022 | 0,04 | 0,112 |
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. |
1) ABl. C 30, 7.2.1977 S. 37.
2) ABl. C 77, 30.3.1977 S. 2.
3) ABl. C 112, 20.12.1973 S. 3.
4) ABl. C 139, 13.6.1977 S. 3.
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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