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Richtlinie des Rates 76/464/EWG vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 129 vom 18.05.1976 S. 23, ber. 1977 L 24 S. 55;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2000/60/EG - ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1 Übergangsbestimmungen;
RL 2006/11/EG - ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 52aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 24.03.2006 gemäß Artikel 13 der RL 2006/11/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten schnellstens eine umfassende und gleichzeitige Aktion zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe, durchführen.
Mehrere Übereinkommen oder Entwürfe von Übereinkommen wie das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, der Entwurf eines Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen die chemische Verunreinigung und der Entwurf des Europäischen Übereinkommens zum Schutz internationaler Wasserläufe vor Verschmutzung, haben zum Ziel, die internationalen Wasserläufe und die Meeresumwelt vor Verschmutzung zu schützen. Es ist wichtig, daß die harmonisierte Anwendung dieser Übereinkommen gewährleistet ist.
Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits angewandten oder zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer können zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen und so einen unmittelbaren Einfluß auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Es ist daher angezeigt, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen.
Es erscheint notwendig, in Verbindung mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften eine gemeinschaftliche Aktion mit dem Ziel durchzuführen, durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen. Es ist daher angezeigt, in diesem Bereich einige spezifische Bestimmungen vorzusehen. Der Vertrag sieht die zu diesem Zweck erforderlichen Aktionsbefugnisse jedoch nicht vor; somit ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden.
Das Aktionsprogramm, der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3 sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor.
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft müssen eine erste Liste - die Liste I - bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden, sowie eine zweite Liste - die Liste II - erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe muß einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt .
Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe aus der Liste I sollte beseitigt werden. Der Rat müßte binnen bestimmter Fristen auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte, die die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen, Meßverfahren sowie die Fristen festlegen, die die gegenwärtigen Ableiter einhalten müssen.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Grenzwerte anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat festgelegten Kontrollverfahren nachweisen könnte, daß die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Qualitätsziele in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, dank der Maßnahmen, die unter anderem von diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden, erreicht und ständig eingehalten werden.
Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, die Qualitätsziele für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sind auf Grund dieser Qualitätsziele zu berechnen.
Es ist wichtig, diese Richtlinie - vorbehaltlich einiger Ausnahmen und Änderungen - auf Ableitungen ins Grundwasser anzuwenden, solange keine spezifische gemeinschaftliche Regelung auf diesem Gebiet erlassen worden ist.
Es ist wichtig, daß ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können.
Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen .
Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und > II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, gegebenenfalls durch Übertragung bestimmter Stoffe aus der Liste II in die Liste I - hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 findet diese Richtlinie Anwendung auf
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I im Anhang zu beseitigen, und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II im Anhang zu verringern, wobei diese Richtlinie einen ersten Schritt zur Erreichung dieses Ziels darstellt.
Für die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I, nachstehend "Stoffe aus der Liste I" genannt, gilt folgendes:
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Ableitungen von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser eine Null-Emissionsregelung an.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden auf Grundwasser die Bestimmungen dieser Richtlinie an, die die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II, nachstehend "Stoffe aus der Liste II" genannt, betreffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Haushaltsabwässer noch für das Verpressen in tiefe, salzhaltige und nichtverwendbare Schichten.
(4) Die das Grundwasser betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit Beginn der Anwendung einer besonderen Richtlinie über Grundwasser außer Kraft.
(1) Die in den Genehmigungen gemäß Artikel 3 festgesetzten Emissionsnormen legen folgendes fest:
(2) Bei jeder Genehmigung kann die zuständige Behörde des betreffenden .Mitgliedstaats, falls erforderlich, strengere Emissionsnormen als diejenigen
festlegen, die sich aus der Anwendung der Grenzwerte ergeben, die der Rat gemäß Artikel 6 festgesetzt hat, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes in dem Milieu, in das die Ableitung erfolgt.
(3) Erklärt der Ableiter, daß er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.
(4) Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle zweckdienlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und daß die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird.
(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission für die einzelnen gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I die Grenzwerte fest, welche die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen.
Diese Grenzwerte werden durch folgendes bestimmt:
Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte für industrielle Abwässer für einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt.
Die Grenzwerte für die Stoffe aus der Liste I werden hauptsächlich an Hand der nachstehenden Faktoren festgesetzt:
und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel.
( 2) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission Qualitätsziele für die Stoffe aus der Liste II fest.
Diese Ziele werden hauptsächlich nach Maßgabe der Toxizität, der Langlebigkeit und der Akkumulation dieser Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten, wie sie sich aus jüngsten wissenschaftlich erwiesenen Daten ergeben, festgelegt; dabei sind die unterschiedlichen Eigenschaften des Meerwassers und des Süßwassers zu berücksichtigen.
( 3) Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 festgesetzten Grenzwerte gelten, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Überwachungsverfahren nachweisen kann, daß in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, den gemäß Absatz 2 festgelegten Qualitätszielen oder strengeren Qualitätszielen der Gemeinschaft auf Grund der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat unter anderen trifft, zur Zeit und auch künftig ständig entsprechen wird.
Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die Fälle, in denen sie die Anwendung des Verfahrens der Qualitätsziele akzeptiert hat. Der Rat überprüft alle fünf Jahre auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 148 des Vertrages die Fälle der Anwendung des Verfahrens der Qualitätsziele.
( 4) Für die Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen gemäß Absatz 1 setzt der Rat gemäß Artikel 12 die Fristgrenzen gemäß Artikel 3 Nummer 3 fest, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten.
(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.
(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.
(3) Die Programme gemäß Absatz 1 umfassen Qualitätsziele für die Gewässer, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden.
(4) Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die .Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.
(5) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.
(6) Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt.
(7) Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen so durchgeführt werden, daß eine Zunahme der Verschmutzung der nicht von Artikel 1 erfaßten Gewässer verhindert wird. Sie untersagen ferner jede Handlung, die eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezweckt oder zur Folge hat.
Die Durchführung der auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer zur Folge haben.
Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen.
Die zuständige Behörde nimmt eine Bestandsaufnahme der Ableitungen vor, die in die in Artikel 1 genannten Gewässer erfolgen und Stoffe aus der Liste I, für weiche Emissionsnormen gelten, enthalten können.
(1) Der Rat beschließt einstimmig binnen neun Monaten über Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 6 sowie über Vorschläge zu den entsprechenden Meßverfahren.
Die Kommission unterbreitet Vorschläge zu einer ersten Reihe von Stoffen sowie den entsprechenden Meßverfahren und den -Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 4 binnen einer maximalen Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.
(2) Die Kommission übermittelt, soweit möglich binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, ihre ersten Vorschläge gemäß Artikel 7 Absatz 7. Der Rat beschließt darüber einstimmig binnen neun Monaten.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen. Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Die bei Anwendung dieses Artikels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie angefordert worden sind.
(3) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, gegebenenfalls unter Überführung von Stoffen aus der Liste II in die Liste I.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 1976.
Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen | Anhang |
Die Liste I umfaßt bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden:
Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen | Anhang |
Die Liste II umfaßt
die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen.
Stoffamilien und Stoffgruppen des zweiten Gedankenstrichs
1. Zink | 6. Selen | 11. Zinn | 16. Vanadium |
2. Kupfer | 7. Arsen | 12. Barium | 17. Kobalt |
3. Nickel | 8. Antimon | 13. Beryllium | 18. Thallium |
4. Chrom | 9. Molybdän | 14. Bor | 19. Tellur |
5. Blei | 10. Titan | 15. Uran | 20. Silber. |
Erklärung zu Artikel 8
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, für die Ableitung von Abwässern durch Fernleitungen in die hohe See Anforderungen aufzuerlegen, die nicht weniger streng sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen.
______________________
1) ABl. Nr. C 5 vom 08.01.1975 S. 62.
2) ABl. Nr. C 108 vom 15.05.1975 S. 76.
3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.
4) Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II kanzerogene Wirkung haben, fallen sie unter Gruppe 4 dieser Liste.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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