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Artikel 12 Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können 26

(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf seine Wasserbewirtschaftung hat, das von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und - sofern eine internationale Flussgebietseinheit betroffen ist - jeder relevanten Koordinierungsstruktur gemäß Artikel 3 Absatz 4 mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung.

(3) Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels informiert und ersucht, diese zu unterstützen. Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 15 übermittelten Pläne, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.

(4) Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten zu allen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit erhaltenen Empfehlungen Stellung.

(5) Ist ein Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen Umständen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang anhaltender Dürren, oder erheblicher Verschmutzungsereignisse, die Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, konfrontiert, so stellt er sicher, dass sowohl die für den betroffenen Wasserkörper zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten als auch etwaige gemäß Artikel 3 Absatz 4 für ein internationales Einzugsgebiet ermittelte relevante Koordinierungsstrukturen sowie die Kommission umgehend unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten - sofern nicht bereits vorhanden - eingerichtet wird und dafür genutzt wird, die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Ereignisse zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen und, falls angezeigt, Notfallmaßnahmen zu mobilisieren.

Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete 13

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(2) Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit.

(3) Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, dass ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumindest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt.

(4) Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.

(6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.

(7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.

Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:

  1. einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
  2. einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
  3. Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.

Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.

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(Stand: 23.04.2026)

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