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Bund

Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 24.08.2013 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, sowie für die menschliche Gesundheit dar. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen von Schadstoffen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2) Nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruhen.

(3) Die Behandlung von Abwasser kann sehr kostspielig sein. Um eine günstigere und kosteneffizientere Behandlung zu ermöglichen, könnte die Entwicklung von innovativen Technologien zur Wasserbehandlung angeregt werden.

(4) In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 4 ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt. Diese Strategie sieht die Identifizierung prioritärer Stoffe unter den Stoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik 5 wurde die erste Liste von 33 von auf Unionsebene als prioritär eingestuften Stoffen und Stoffgruppen zur Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(5) Mit der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik 6 wurden im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG Umweltqualitätsnormen für die 33 in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG genannten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt.

(6) Gemäß Artikel 191 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die potenziellen Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. Wissenschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Faktoren einschließlich Erwägungen des Gesundheitsschutzes sollte bei der Entwicklung einer kosteneffizienten und angemessenen Politik zur Vermeidung und Verminderung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern, darunter auch bei der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte das Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG konsequent angewandt werden.

(7) Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Liste prioritärer Stoffe angebracht ist, indem neue Stoffe für vorrangige Maßnahmen auf Unionsebene benannt, Umweltqualitätsnormen für diese neu benannten Stoffe festgelegt, die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt überarbeitet und Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bestehende und neu benannte prioritäre Stoffe festgelegt werden.

(8) Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe wurde unterstützt durch ausführliche Konsultationen mit Sachverständigen der Kommissionsdienststellen, Mitgliedstaaten, Interessengruppen und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Gesundheits- und Umweltrisiken".

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