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Bund

Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ist zusammen mit den dazugehörigen Einzelrichtlinien derzeit das wichtigste Instrument der Gemeinschaft für die Überwachung der Einleitung gefährlicher Stoffe aus Punktquellen und aus diffusen Quellen.

(2) Die Kontrollen der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 76/464/EWG wurden durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ersetzt, harmonisiert und weiterentwickelt.

(3) Im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG sind auf Gemeinschaftsebene spezifische Maßnahmen gegen die Gewässerverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden, zu verabschieden. Diese Maßnahmen zielen auf eine schrittweise Reduzierung ab; in Bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG bezwecken sie die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten innerhalb von 20 Jahren nach Verabschiedung der genannten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene. Damit wird das im Rahmen der Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen anerkannte Endziel verfolgt, in der Meeresumwelt für natürlich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen. Im Hinblick auf die Verabschiedung dieser Maßnahmen ist es notwendig, die Liste prioritärer Stoffe, einschließlich der prioritären gefährlichen Stoffe, als Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellen. Die Liste wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG vorbereitet.

(4) Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen, wie z.B. Cadmium, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), ist eine vollständige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen nicht möglich. Bei der Erarbeitung der entsprechenden Einzelrichtlinien sollte dieser Sachverhalt gebührend berücksichtigt werden; die Maßnahmen sollten dem Ziel dienen, Emissionen, Einleitungen und Verluste der durch menschliche Tätigkeiten bedingten prioritären gefährlichen Stoffe in Wasser zu unterbinden.

(5) In Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ist eine wissenschaftliche Methode zur Auswahl prioritärer Stoffe festgelegt, die sich an den signifikanten Risiken orientiert, die diese Stoffe für bzw. durch die aquatische Umwelt verursachen.

(6) Angesichts der in der Richtlinie 2000/60/EG beschriebenen Methoden eignet sich im Hinblick auf die praktische Umsetzung am besten ein vereinfachtes Verfahren der Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Prinzipien unter Berücksichtigung von

(7) Die Kommission hat auf dieser Grundlage in Zusammenarbeit mit den Experten interessierter Kreise, unter Beteiligung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt, der Mitgliedstaaten, der EFTA-Länder, der Europäischen Umweltagentur, der europäischen Unternehmensverbände, einschließlich der Verbände der kleinen und mittleren Unternehmen, und europäischer Umweltorganisationen, das COMMPS-Verfahren (combined monitoring-based and modelling-based priority setting, Kombinierte Prioritätensetzung auf der Grundlage von Überwachungs- und modellgestützten Daten) erarbeitet.

(8) Die Kommission sollte die Staaten, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, am COMMPS-Verfahren beteiligen, und zwar vorrangig jene, durch deren Gebiet Wasserläufe fließen, die direkt oder nach Einmündung in einen anderen Fluss auch durch das Gebiet eines Mitgliedstaats fließen.

(9) Auf der Grundlage des COMMPS-Verfahrens wurde nach öffentlichen und transparenten Gesprächen mit den Beteiligten eine erste Liste von 33 prioritären Stoffen bzw. Stoffgruppen erstellt.

(10) Eine rasche Verabschiedung dieser Liste ist wünschenswert, um eine rechtzeitige und kontinuierliche Umsetzung der gemeinschaftlichen Begrenzungen gefährlicher Stoffe gemäß der Strategie nach Artikel 16

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