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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz / Bodenschutz /Abfall - EU Bund

Beschlusses (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155)



Hebt die RL 91/692/EWG auf

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 86/278/EWG 3 und 76/217/EWG 4 des Rates stützen sich auf die Artikel 100 und 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jetzt Artikel 115 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Änderungen dieser Richtlinien in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG 5 auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.

(2) Die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 stützt sich auf Artikel 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Artikel 114 AEUV. Änderungen dieser Richtlinie in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.

(3) Die Richtlinie 91/692/EWG zielte darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis zu rationalisieren und zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden mehrere Richtlinien durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert, indem einheitliche Anforderungen an die Berichterstattung eingeführt wurden.

(4) Die Umsetzung der mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführten Anforderungen an die Berichterstattung ist aufwändig geworden und zeigt keine Wirkung. Außerdem wurden viele Rechtsakte der Union, die durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert worden waren, ersetzt und enthalten keine Anforderungen mehr an die Berichterstattung in der mit der genannten Richtlinie eingeführten Form. So wurden beispielsweise mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sieben Rechtsakte der Union im Bereich der Wasserpolitik aufgehoben, und das mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführte Berichterstattungssystem wurde nicht übernommen. Zudem enthält die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 keine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG und sieht stattdessen ein eigenes Berichterstattungssystem vor.

(5) Die Richtlinie 91/692/EWG sieht keinen Einsatz elektronischer Hilfsmittel vor. Da die Report Net-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur mit Erfolg eingeführt wurde und sektorale Initiativen zur Straffung der Berichterstattung (beispielsweise das Wasserinformationssystem für Europa) angelaufen sind, wurden die Notwendigkeit und Wirksamkeit eines horizontalen Berichterstattungsinstruments zunehmend in Frage gestellt. Schließlich besteht seit der Annahme der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der damit einhergehenden Entwicklung des gemeinsamen Umweltinformationssystems ein moderneres und wirksameres horizontales Konzept für das Informationsmanagement und die Berichterstattung im Rahmen der Umweltpolitik der Union.

(6) Die Richtlinie 91/692/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7) Die meisten der durch die Richtlinie 91/692/EWG geänderten Richtlinien sind nicht mehr in Kraft. Die Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG sind jedoch weiterhin in Kraft.

(8) Die Richtlinie 86/278

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